Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

— 939 — 
III. 
Auf die Beamten der Gemeinden und der kommunalen Verbände, welche in Folge 
einer Mobilmachung in das Heer oder den Landsturm zum Kriegsdienst einberufen 
werden oder freiwillig in den Landsturm eintreten, finden die unter I Nr. 1 bis 3, 
Nr. 4 Absatz 1, Nr. 5 und 6, Nr. 7 Absatz 1 bis 4 und unter Nr. 8 gegebenen Vor- 
schriften sinngemäße Anwendung. 
IV. 
Hinsichtlich derjenigen Staatsbeamten, welche in Folge einer Mobilmachung in die 
Marine zum Militärdienst einberufen werden oder, sofern sie in ihrer Civilstellung ab- 
kömmlich sind, freiwillig eintreten, finden die vorstehenden Bestimmungen mit folgender 
Maßgabe Anwendung: 
a) Den sieben Zehnteln der Kriegsbesoldung stehen in der Marine gleich: das Gehalt 
— ausschließlich des darin liegenden Servistheiles —, der Gehaltszuschuß und 
der Wohnungsgeldzuschuß. 
b) Soweit dem Beamten eine Kriegszulage oder eine gleichartige anderweite Zulage 
aus Marinefonds nicht bereits gewährt wird, erhält er aus seiner Civilbesoldung 
den Betrag der reglementmäßigen Chargenkriegszulage. 
J) Der Civilbehörde ist von Amtswegen mitzutheilen: 
die Höhe des Gehalts — ausschließlich des darin liegenden Servistheiles —, 
des Gehaltszuschusses, des Wohnungsgeldzuschusses und der Kriegszulage. 
Wird letztere nicht gezahlt, so ist dies ausdrücklich zu erwähnen. 
d) Die vorstehend unter c beregte Mittheilung ist bei denjenigen Marinetheilen, welche 
einer Stations= oder Garnisonkasse angeschlossen sind, seitens des Rechnungsamts 
des betreffenden Marinetheiles zu machen. 
Dresden, den 15. Dezember 1888. 
Gesammtministerium. 
Alfred Graf von Fabrice. 
Hermann von Nostitz-Wallwitz. 
Carl Friedrich von Gerber. 
Ludwig von Abeken. 
Leonce Freiherr von Könneritz. 
Meister.
	        
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