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Nr. 43. Bekanntmachung,
die Postordnung vom 8. März 1879 betreffend;
vom 24. Juni 1890.
Nachdem die zu dem Gesetze über das Postwesen des Deutschen Reichs vom 28. Ok—
tober 1871 erlassene, von dem Finanz-Ministerium mittelst Bekanntmachung vom
25. März 1879 (G.= u. V.-Bl. S. 102 flg.) veröffentlichte Postordnung vom 8. März
1879 durch nachstehenden Erlaß des Herrn Reichskanzlers vom 16. dieses Monats einige
– weitere Abänderungen erfahren hat, wird Solches für das Königreich Sachsen zur öffent-
lichen Kenntniß gebracht.
Dresden, den 24. Juni 1890.
Finanz-Ministerium.
v. Thümmel.
Hegewald.
Berlin, 16. Juni 1890.
Abänberungen
der
Postordnung vom S. März 1879.
Auf Grund der Vorschrift im 8 50 des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen
Reichs vom 28. Oktober 1871 wird die Postordnung vom 8. März 1879 in folgenden
Punkten abgeändert:
1. Im § 11 „Zur Postbeförderung bedingt zugelassene Gegenstände“ erhält der
Absatz m'folgende anderweite Fassung:
1 Zur Verwendung für Hand-Schußwaffen bestimmte Zündhütchen, Zündspiegel und
Metallpatronen, sowie Patronen aus starker Pappe mit einem zum Schutze der Pulver-
ladung dienenden Blechmantel müssen in Kisten oder Fässer fest von außen und innen
verpackt und als solche, sowohl auf der Begleitadresse, als auch auf der Sendung selbst,
bezeichnet sein. Die Patronen müssen für Centralfeuer bestimmt und außerdem derart
beschaffen sein, daß weder ein Ablösen der Kugel oder ein Herausfallen der Schrote,