Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1890. (56)

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Betheiligten — Rekognitionszeugen — in der die Beglaubigung enthaltenden Nieder— 
schrift kann, ebenso wie die Angabe ihres Wohnorts, unter denselben Voraussetzungen 
erfolgen, unter denen das Bekanntsein der Person bezeugt werden darf. 
Hat dagegen der Aussteller die Urkunde in einer besonderen Eigenschaft unterschrieben, 
welche auf die rechtliche Wirkung des in der Urkunde verlautbarten Rechtsgeschäfts von 
Einfluß ist, z. B. als Inhaber, Mitinhaber oder Vertreter einer kaufmännischen Firma, 
als Vertreter eines Personenvereins, als Konkursverwalter oder als Vormund, so kann 
die Feststellung des Vorhandenseins dieser Eigenschaft durch Aufnahme eines Zeugnisses 
in die Beglaubigungsniederschrift nur auf Grund der bei dem Gerichte vorhandenen 
amtlichen Nachricht erfolgen. Die Niederschrift hat diese Nachweise zu bezeichnen und ist 
durch einen Beamten zu vollziehen oder mit zu vollziehen, welcher zur Ausstellung solcher 
Zeugnisse im Allgemeinen befugt ist. 
65. Die zur Feststellung der Personenidentität des Anerkennenden, sowie zur Fest- 
stellung der Personenidentität und Glaubwürdigkeit der Rekognitionszeugen zugezogenen 
Personen haben ihre bezügliche Versicherung in Gegenwart des beurkundenden Beamten, 
des Anerkennenden und beziehungsweise der Rekognitionszeugen abzugeben. 
& 6. Als Rekognitionszeugen sind Personen beiderlei Geschlechts zuzulassen. 
&# 7. Die Legitimation nach § 5 des Gesetzes kann bewirkt werden durch inländischen 
oder ausländischen Paß, ingleichen durch eine Paßkarte, welche von der Behörde eines 
Deutschen Staats oder von einer österreichisch-ungarischen Behörde ausgestellt ist. 
&# Die dem beurkundenden Beamten obliegende Prüfung, ob die Legitimation 
durch den vorgelegten Paß oder die vorgelegte Paßkarte in genügender Weise erbracht 
sei, hat sich außer auf die in der äußeren Beschaffenheit der Urkunde liegenden Merkmale 
ihrer Echtheit und auf ihren Inhalt, insbesondere darauf zu erstrecken, ob dieselbe von 
einer hierzu befugten Behörde ausgestellt, in Bezug auf die Zeitdauer noch gültig, ihrer 
sonstigen Beschaffenheit nach vorschriftsmäßig abgefaßt ist, und ob die darin enthaltene 
Personalbeschreibung auf die Persönlichkeit des Anerkennenden paßt. 
6#9.. Ist der Paß oder die Paßkarte in einer fremden Sprache abgefaßt, deren der 
beurkundende Beamte nicht mächtig ist, so muß eine von einem verpflichteten Uebersetzer 
gefertigte Uebersetzung beigebracht werden. 
10. Giebt im einzelnen Falle das vorgelegte Reisepapier! in Beziehung auf seine 
Echtheit oder Gültigkeit zu Zweifeln Anlaß, oder ergeben sich besondere Umstände, wegen 
deren die Annahme der Identität des Inhabers mit der Person, für welche es ausgestellt 
ist, Bedenken unterliegt, so ist die Beurkundung abzulehnen. 
11. Die Gerichte sind ermächtigt, wenn ihnen über die Echtheit oder Gültigkeit 
des vorgelegten Reisepapiers Zweifel beigehen, zunächst die Polizeidirektion zu Dresden
	        
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