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Betheiligten — Rekognitionszeugen — in der die Beglaubigung enthaltenden Nieder—
schrift kann, ebenso wie die Angabe ihres Wohnorts, unter denselben Voraussetzungen
erfolgen, unter denen das Bekanntsein der Person bezeugt werden darf.
Hat dagegen der Aussteller die Urkunde in einer besonderen Eigenschaft unterschrieben,
welche auf die rechtliche Wirkung des in der Urkunde verlautbarten Rechtsgeschäfts von
Einfluß ist, z. B. als Inhaber, Mitinhaber oder Vertreter einer kaufmännischen Firma,
als Vertreter eines Personenvereins, als Konkursverwalter oder als Vormund, so kann
die Feststellung des Vorhandenseins dieser Eigenschaft durch Aufnahme eines Zeugnisses
in die Beglaubigungsniederschrift nur auf Grund der bei dem Gerichte vorhandenen
amtlichen Nachricht erfolgen. Die Niederschrift hat diese Nachweise zu bezeichnen und ist
durch einen Beamten zu vollziehen oder mit zu vollziehen, welcher zur Ausstellung solcher
Zeugnisse im Allgemeinen befugt ist.
65. Die zur Feststellung der Personenidentität des Anerkennenden, sowie zur Fest-
stellung der Personenidentität und Glaubwürdigkeit der Rekognitionszeugen zugezogenen
Personen haben ihre bezügliche Versicherung in Gegenwart des beurkundenden Beamten,
des Anerkennenden und beziehungsweise der Rekognitionszeugen abzugeben.
& 6. Als Rekognitionszeugen sind Personen beiderlei Geschlechts zuzulassen.
7. Die Legitimation nach § 5 des Gesetzes kann bewirkt werden durch inländischen
oder ausländischen Paß, ingleichen durch eine Paßkarte, welche von der Behörde eines
Deutschen Staats oder von einer österreichisch-ungarischen Behörde ausgestellt ist.
Die dem beurkundenden Beamten obliegende Prüfung, ob die Legitimation
durch den vorgelegten Paß oder die vorgelegte Paßkarte in genügender Weise erbracht
sei, hat sich außer auf die in der äußeren Beschaffenheit der Urkunde liegenden Merkmale
ihrer Echtheit und auf ihren Inhalt, insbesondere darauf zu erstrecken, ob dieselbe von
einer hierzu befugten Behörde ausgestellt, in Bezug auf die Zeitdauer noch gültig, ihrer
sonstigen Beschaffenheit nach vorschriftsmäßig abgefaßt ist, und ob die darin enthaltene
Personalbeschreibung auf die Persönlichkeit des Anerkennenden paßt.
6#9.. Ist der Paß oder die Paßkarte in einer fremden Sprache abgefaßt, deren der
beurkundende Beamte nicht mächtig ist, so muß eine von einem verpflichteten Uebersetzer
gefertigte Uebersetzung beigebracht werden.
10. Giebt im einzelnen Falle das vorgelegte Reisepapier! in Beziehung auf seine
Echtheit oder Gültigkeit zu Zweifeln Anlaß, oder ergeben sich besondere Umstände, wegen
deren die Annahme der Identität des Inhabers mit der Person, für welche es ausgestellt
ist, Bedenken unterliegt, so ist die Beurkundung abzulehnen.
11. Die Gerichte sind ermächtigt, wenn ihnen über die Echtheit oder Gültigkeit
des vorgelegten Reisepapiers Zweifel beigehen, zunächst die Polizeidirektion zu Dresden