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Schenkung vorliege, so ist die Gebühr nach dem
Schätzungswerth des Grundstücks zu bemessen.
3. Wird das im Zwangsversteigerungsverfahren erworbene
Erstehungsrecht nach Schluß des Versteigerungs—
termins an einen Dritten abgetreten, so kommt
statt der Gebühr Nr. 40 n die Eintragsgebühr nach
Nr. 40 d zur Erhebung.
41. Im Fall der Veräußerung eines Grundstücks seiten
des Theilhabers einer im Handelsregister einge-
tragenen offenen Handelsgesellschaft an diese oder
seiten der Handelsgesellschaft an einen Theilhaber
ist der Gebührenberechnung der Kaufpreis nach
Abzug des Theilbetrags zu Grunde zu legen, welcher #
nach dem Verhältniß der Gesammtzahl der Gesell-
schafter auf den Veräußerer, beziehungsweise auf
den Erwerber entfällt.
41. Für die Verlautbarung der Inhaber der Firma einer Handels-
gesellschaft auf dem Grundbuchsfolium, auf welchem die Firma
als Eigenthümerin eingetragen ist, sowie für jede nachmals erfol-
gende Eintragung einer Veränderung . . 5-!Z.
42. Für die Eintragung einer Erb= oder Vermächtniß- Anwartschaft . 5-50..
43. Für die Eintragung eines Vor= oder Wiederkaufsrechts, eines Nieß-
brauchs, der Verpflichtung zur Erfüllung eines Mieth= oder Pacht-
vertrags oder einer sonstigen unter den Betheiligten vereinbarten
Verfügungsbeschränkung in der zweiten Nubrie 3—20·.
44. Für die Eintragung einer Hypothek, soweit nicht für einzelne Fälle
etwas Anderes bestimmt ist, als Gesam mtgebühr
bei einer Summe bis 50 H. L.A,
bei einer Summe über 500 bis 50004: 20 4 von je Hundert
Mark, mindesttes . . 2«65,
bei einer Summe über 5000 bis 20 00o. A: 15 4 von je Hundert
bei einer Summe über 20 000 bis 560 000 4: 104. Mark des
bei einer Summe über 50 000.2: 5 K .... Mehrbetrags.
45. Für die Eintragung einer auf Grund von 88 391 bis 393 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs zu erwerbenden Hypothek,