Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1890. (56)

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Schenkung vorliege, so ist die Gebühr nach dem 
Schätzungswerth des Grundstücks zu bemessen. 
3. Wird das im Zwangsversteigerungsverfahren erworbene 
Erstehungsrecht nach Schluß des Versteigerungs— 
termins an einen Dritten abgetreten, so kommt 
statt der Gebühr Nr. 40 n die Eintragsgebühr nach 
Nr. 40 d zur Erhebung. 
41. Im Fall der Veräußerung eines Grundstücks seiten 
des Theilhabers einer im Handelsregister einge- 
tragenen offenen Handelsgesellschaft an diese oder 
seiten der Handelsgesellschaft an einen Theilhaber 
ist der Gebührenberechnung der Kaufpreis nach 
Abzug des Theilbetrags zu Grunde zu legen, welcher # 
nach dem Verhältniß der Gesammtzahl der Gesell- 
schafter auf den Veräußerer, beziehungsweise auf 
den Erwerber entfällt. 
41. Für die Verlautbarung der Inhaber der Firma einer Handels- 
gesellschaft auf dem Grundbuchsfolium, auf welchem die Firma 
als Eigenthümerin eingetragen ist, sowie für jede nachmals erfol- 
gende Eintragung einer Veränderung . . 5-!Z. 
42. Für die Eintragung einer Erb= oder Vermächtniß- Anwartschaft . 5-50.. 
43. Für die Eintragung eines Vor= oder Wiederkaufsrechts, eines Nieß- 
brauchs, der Verpflichtung zur Erfüllung eines Mieth= oder Pacht- 
vertrags oder einer sonstigen unter den Betheiligten vereinbarten 
Verfügungsbeschränkung in der zweiten Nubrie 3—20·. 
44. Für die Eintragung einer Hypothek, soweit nicht für einzelne Fälle 
etwas Anderes bestimmt ist, als Gesam mtgebühr 
bei einer Summe bis 50 H. L.A, 
bei einer Summe über 500 bis 50004: 20 4 von je Hundert 
Mark, mindesttes . . 2«65, 
bei einer Summe über 5000 bis 20 00o. A: 15 4 von je Hundert 
bei einer Summe über 20 000 bis 560 000 4: 104. Mark des 
bei einer Summe über 50 000.2: 5 K .... Mehrbetrags. 
45. Für die Eintragung einer auf Grund von 88 391 bis 393 des 
Bürgerlichen Gesetzbuchs zu erwerbenden Hypothek,
	        
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