Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1890. (56)

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48. Für die Verlautbarung der Abtretung, Vererbung, Verpfändung 
oder Löschung einer Forderung oder der Abschreibung von einer 
solchen als Gesammtgebühr bei einer Summe bis 500.4 
bei einer Summe über 500 bis 5000. : 10 4 von je Hundert 
Mark, mindestens ......... 
beieinerSummeüber5009-Ø:5,-;«.vonjeHundertMarkdes 
Mehrbetrags, jedoch nicht mehr als 
Anmerkungen. 
1. Die Bestimmungen in Anmerkung 1 zu Nr. 40 und in An— 
merkung 4 zu Nr. 44, 45 und 46 kommen entsprechend zur 
Anwendung. 
2. Werden mehrere Forderungen, welche auf einem Grundstück 
unter der nämlichen oder unter verschiedenen Rangnummern 
für einen oder für mehrere Gläubiger lasten, gleichzeitig ab- 
getreten, verpfändet oder gelöscht, so ist die Gebühr für jede 
einzelne Forderung besonders zu berechnen. 
49. Für jeden Eintrag in der 2. oder 3. Rubrik des Grundbuchfoliums, 
für welchen die Gebühr nicht bei Nr. 40 bis 48 bestimmt ist 
50. Falls die bei Nr. 40 bis 49 geordnete Gebühr zu erheben und der 
betreffende Eintrag auf mehr als einem Folium zu bewirken L 
für jedes weitere Folium 
dafern jedoch jene Gebühr den Betrag von 5 4 nicht übersteigt, nur je 
Anmerkung zu Nr. 32 bis 50. 
Für die Kosten der Einträge im Grund= und Hypothekenbuch 
haften, vorbehältlich der Bestimmungen in § 4 des Gesetzes, Der- 
jenige, zu dessen Gunsten der Eintrag erfolgt ist, und der Grund- 
stückseigenthümer zu ungetheilter Hand, letzterer jedoch in An- 
sehung der auf der 2. und 3. Rubrik des Foliums zu Gunsten 
eines Anderen bewirkten Einträge nur in dem Fall, wenn der 
Rechtsgrund in einer darauf gerichteten Willenserklärung des 
Eigenthümers liegt. 
51. Für einen Auszug aus dem Grund= und Hypothekenbuche 
Letztwillige Verfügungen. 
52. Für die Aufnahme eines zu Protokoll erklärten letzten Willens 
53. Für die Annahme eines in einer Schrift übergebenen letzten Willens 
LAA, 
30 
2— 10.. 
1—2.4, 
50 4 
10 —50.4. 
10..
	        
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