Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1890. (56)

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h) die an andere Behörden, Beamte, Ortsrichter oder sonstige Personen für deren 
Thätigkeit oder Leistungen zu zahlenden Beträge, 
i) die Kosten des Transports von Personen oder Sachen 
und 
k) die Haftkosten. 
90. Die Schreibgebühr beträgt für jede Seite, welche mindestens 20 Zeilen 
von durchschnittlich 12 Silben enthält, auch wenn die Herstellung 
auf mechanischem Wege stattgefunden ht 10 4 
Jede angefangene Seite wird für voll, die Adresse des Empfängers 
wird nicht gerechnet. 
Für Schreibwerk, welches bei Erledigung gerichtlicher Handlungen 
vorkommt, für welche eine Gesammtgebühr geordnet ist, werden 
Gebühren nicht erhoben. Doch kommt in Grund= und Hypotheken- 
sachen die Schreibgebühr für die Benachrichtigung passiv Betheiligter 
zum Ansatz. 
Fur die Abschrift, welche von einer dem Gericht zur Erledigung der 
Angelegenheit unentbehrlichen Urkunde behufs der Zurückbehaltung 
bei den Gerichtsakten an Stelle der Urschrift gefertigt werden muß, 
ist die Schreibgebühr besonders zu erheben. 
91. Für die Zustellung eines Schriftstücks werden erhoben: 
a) für die unmittelbare Zustellung an den Adressaten innerhalb 
des Gemeindebezirks des Gerichtsorts 
b) für die unmittelbare Zustellung an den Adressaten außerhalb 
des Gemeindebezirks des Gerichtsorts neben der Gebühr 
unter a für jedes angefangene Kilometer des Hinwegs und 
des Rückwegs außerhalb des Gemeindebezirks des Gerichtsorts 10 4, 
) für die Zustellung durch Aufgabe zur Post, sowie für das an 
die Post gerichtete Ersuchen um Bewirkung einer Zustellung 25 J0 
92. Für die Bestellung eines Schriftstücks in den Fällen, in welchen es 
einer förmlichen Zustellung nicht bedarf, werden erhoben: 
a) für die Bestellung an den Adressaten unmittelbar innerhalb des 
25 4, 
p-. 
Gemeindebezirks des Gerichtsorts 10. 
b) für die Bestellung an den Adressaten unmittelbar außerhalb 
des Gemeindebezirks des Gerichtsorts 20 , 
c) für die Bestellung zur Post 10
	        
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