Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1890. (56)

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Anmerkungen zu Nr. 91, 92. 
Ist eine Zustellung unmittelbar erfolgt, obgleich sie mit 
geringeren Kosten rechtzeitig durch die Post hätte bewirkt 
werden können, so kommen die Mehrkosten nur dann zum 
Unsatz, wenn die unmittelbare Zustellung beantragt war. 
Ist eine Zustellung erfolgt, obgleich sie nach dem Gesetz 
nicht erforderlich, auch nicht beantragt war, sondern die 
Uebermittelung des Schriftstücks durch die Post oder 
durch Bestellung hätte erfolgen können, so kommt für 
die Zustellung nur so 'viel zur Erhebung, als die Be- 
stellgebühr und beziehentlich das Postporto betragen haben 
würde. 
Nimmt der Gerichtsvollzieher oder der Gerichtsbote mehrere 
unmittelbar zu bewirkende Zustellungen oder Bestellungen 
auf demselben Gange außerhalb des Gemeindebezirks des 
Gerichtsorts vor, so kommt der auf die Entfernung zu 
rechnende Betrag für jede derselben, wenn jedoch mehrere 
Zustellungen oder Bestellungen in derselben Rechts- 
angelegenheit und an demselben Orte vorgenommen 
werden, nur einmal zur Erhebung. 
— 
1#. 
□ 
93. Zeugen= und Sachverständigengebühren sind gemäß der Gebühren- 
ordnung für Zeugen und Sachverständige vom 30. Juni 1878 
(R.-G.-Bl. S. 173flg.) zu erheben. 
94. Für die Uebersetzung eines Schriftstücks aus fremder Sprache in das 
Deutsche und aus dem Deutschen in eine fremde Sprache 
Umfaßt die Uebersetzung mehr als eine Seite, von jeder weiteren 
Seite von mindestens 20 Zeilen mit durchschnittlich 12 Silben 
ebenflaalllsss 
Die letzte angefangene Seite wird für voll gerechnet. 
95. Für die Verpflegung eines Gefangenen in einem Gerichtsgefängniß 
für den Tag... ...... 
Für den Tag der Einlieferung und den der Entlassung wird 
die Gebühr nur einmal erhoben. 
Wenn die Haft nicht einen vollen Tag dauert oder der Ge— 
fangene sich selbst beköstigt, ist die Gebühr nach Verhältniß zu 
ermäßigen. 
1800. 
Di 
5 . 
806
	        
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