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Anmerkungen zu Nr. 91, 92.
Ist eine Zustellung unmittelbar erfolgt, obgleich sie mit
geringeren Kosten rechtzeitig durch die Post hätte bewirkt
werden können, so kommen die Mehrkosten nur dann zum
Unsatz, wenn die unmittelbare Zustellung beantragt war.
Ist eine Zustellung erfolgt, obgleich sie nach dem Gesetz
nicht erforderlich, auch nicht beantragt war, sondern die
Uebermittelung des Schriftstücks durch die Post oder
durch Bestellung hätte erfolgen können, so kommt für
die Zustellung nur so 'viel zur Erhebung, als die Be-
stellgebühr und beziehentlich das Postporto betragen haben
würde.
Nimmt der Gerichtsvollzieher oder der Gerichtsbote mehrere
unmittelbar zu bewirkende Zustellungen oder Bestellungen
auf demselben Gange außerhalb des Gemeindebezirks des
Gerichtsorts vor, so kommt der auf die Entfernung zu
rechnende Betrag für jede derselben, wenn jedoch mehrere
Zustellungen oder Bestellungen in derselben Rechts-
angelegenheit und an demselben Orte vorgenommen
werden, nur einmal zur Erhebung.
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1#.
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93. Zeugen= und Sachverständigengebühren sind gemäß der Gebühren-
ordnung für Zeugen und Sachverständige vom 30. Juni 1878
(R.-G.-Bl. S. 173flg.) zu erheben.
94. Für die Uebersetzung eines Schriftstücks aus fremder Sprache in das
Deutsche und aus dem Deutschen in eine fremde Sprache
Umfaßt die Uebersetzung mehr als eine Seite, von jeder weiteren
Seite von mindestens 20 Zeilen mit durchschnittlich 12 Silben
ebenflaalllsss
Die letzte angefangene Seite wird für voll gerechnet.
95. Für die Verpflegung eines Gefangenen in einem Gerichtsgefängniß
für den Tag... ......
Für den Tag der Einlieferung und den der Entlassung wird
die Gebühr nur einmal erhoben.
Wenn die Haft nicht einen vollen Tag dauert oder der Ge—
fangene sich selbst beköstigt, ist die Gebühr nach Verhältniß zu
ermäßigen.
1800.
Di
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