— 203 —
oder durch die an Gerichtsstelle bewirkte, zu den Akten zu bezeugende Ueber—
gabe des Schriftstücks,
ingleichen
die Zustellung durch die Post, sofern nicht der Zeitpunkt der Zustellung des
Nachweises bedarf, mittelst eingeschriebenen Briefes erfolgen kann.
Durch Aufgabe zur Post nach Maßgabe des § 161 der Civilprozeßordnung darf die
Zustellung nur in den Fällen geschehen, für welche die Zustellung durch Aufgabe zur
Post gesetzlich für zulässig erklärt ist.
& 3. Die Zustellung eines Schriftstücks wird in Angelegenheiten der nichtstreitigen
Gerichtsbarkeit durch eine dem Inhalte des Schriftstücks entsprechende mündliche Eröff-
nung an Gerichtsstelle ersetzt, wenn der Erfolg durch ein darüber ausgenommenes Pro-
tokoll bezeugt ist.
& 4. Die in § 2 Absatz 1 geordneten Abweichungen von den Vorschriften der Civil-
prozeßordnung, sowie das Verfahren nach § 3 finden nicht statt, wenn die Mittheilung
eines Schriftstücks infolge des auf Zustellung gerichteten Ersuchens einer nichtsächsischen
Behörde zu geschehen hat.
& b5. Das Verfahren bei Mittheilung von Schriftstücken, welche nicht zuzustellen
sind — Bestellung — wird durch Verordnung des Justiz-Ministeriums geregelt.
Urkundlich haben Wir gegenwärtiges Gesetz eigenhändig vollzogen und demselben
Unser Königliches Siegel beidrucken lassen.
Gegeben zu Dresden, am 10. November 1890.
Albert.
Heinrich Rudolph Schurig.
Nr. 79. Verordnung,
die Bestellung nicht zuzustellender Schriftstücke betreffend;
vom 11. November 1890.
Zu Ausführung der Vorschrift in § 5 des Gesetzes, die Zustellung und Bestellung von
Schriftstücken in Angelegenheiten der nichtstreitigen Gerichtsbarkeit betreffend, vom
10. November 1890 wird hiermit verordnet: