Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1890. (56)

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9. Daselbst. Im 2. Absatze 3. bis 5. Zeile ist der Satz „Aeußerstenfalls kann 
...... u. s. w. bis: „genügend angesehen werden.“ zu streichen und dafür zu setzen: 
Aeußersten Falls können unter den Reitpferden der Fußtruppen und des 
Trains auch solche von einer Größe von 1 Meter 53 Centimeter genommen 
werden, wenn sie sonst den Anforderungen entsprechen. 
10. Am Schlusse der Anlage ist als letzter Absatz hinzuzufügen: 
Als besonders schwere Zugpferde (zu Belagerungstrains u. s. w.) sind Pferde 
aller Schläge anzusehen, welche durch ihr schweres Gebäude zu Trab= und Galopp- 
bewegungen ungeeignet, jedoch gewöhnt sind, große Lasten gleichmäßig zu ziehen. 
1 1. Anlage C. In Kolonne 8 ist hinter der Spalte: „Vorder“-(Pferde) als neue 
Spalte einzufügen: 
3 besonders schwere 
Zugpferde 
–— 
Notiz: Die neue Spalte kann in den vorhandenen Formularen auch an einer anderen 
Stelle der Gesammtspalte 8 eingefügt werden, wenn der vorhandene Raum solches zweck- 
mäßig erscheinen läßt und die Deutlichkeit darunter nicht leidet. ; 
12. Anlage E Ziffer 4. Die 6. Zeile: „1 Striegel“ ist zu streichen. 
Am Schlusse der „Bemerkung“ ist hinzuzufügen: 
Gelangen für Etappen-Fuhrpark-Kolonnen besonders schwere Zugpferde zur 
Aushebung, so dürfen auch Fahrzeuge angekauft werden, welche bei größerer 
Tragfähigkeit entsprechend schwerer als 15 Centner sind. 
13. Anlage F. Die Kolonne 14: „Striegel“ ist zu streichen. 
14. Anlage H. In den Kolonnen 5 bis 11 ist hinter der Rubrik: „Vorder“-(Pferde) 
eine neue Spalte — event. unter Theilung der Rubrik: „Vorder““ — einzuschalten: 
besonders schwere Zugpferde. 
Dresden, am 29. November 1890. 
Kriegs-Ministerium. 
Graf v. Fabrice. 
Förster. 
33“