Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1890. (56)

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(Hebestellen) erfolgt, kann die Landes-Centralbehörde anordnen, daß von der die Beiträge 
einziehenden Stelle die den eingezogenen Beiträgen entsprechenden Marken alsbald nach 
deren Einklebung zu entwerthen sind (§ 109 a. a. O.). Bei derartigen Anordnungen 
ist die Art der Entwerthung von der Landes-Centralbehörde zu regeln; dabei darf die 
Angabe des Entwerthungstages vorgeschrieben werden. 
2. Arbeitgeber, welche die Marken einkleben, sowie Versicherte sind befugt, die in 
die Quittungskarten eingeklebten Marken in der Weise zu entwerthen, daß die einzelnen 
Marken handschriftlich oder unter Verwendung eines Stempels mit einem die Marke in 
der Hälfte ihrer Höhe schneidenden schwarzen wagerechten schmalen Strich durchstrichen 
werden. Andere auf die Marken gesetzte Zeichen gelten, so lange die die Marken ent- 
haltende Quittungskarte noch nicht zum Umtausch eingereicht ist, nicht als Entwerthungs- 
zeichen. 
3. Sofern auf Grund des § 111 a. a. O. für den Bezirk einer Versicherungsanstalt 
durch das Statut derselben für Versicherte, welche nicht in einem regelmäßigen Arbeits- 
verhältniß zu einem bestimmten Arbeitgeber stehen, oder für einzelne Klassen solcher 
Versicherten bestimmt worden ist, daß sie befugt sind, die Versicherungsbeiträge statt der 
Arbeitgeber im Voraus zu entrichten, kann die Landes-Centralbehörde anordnen, daß 
die betreffenden Marken entwerthet werden, sobald die Einziehung der Hälfte des Werthes 
der betreffenden Marke von dem zur Entrichtung der Beiträge verpflichteten Arbeitgeber 
erfolgt. Bei derartigen Anordnungen ist die Art der Entwerthung von der Landes- 
Centralbehörde zu regeln, dabei darf die Angabe des Entwerthungstages vorgeschrieben 
werden. 
4. Ueber die Form der Entwerthung der Marken in den Fällen des § 117 Absatz 4 
und des § 120 kann die Landes-Centralbehörde besondere Anordnung treffen. 
5. Marken, welche nicht bereits anderweit entwerthet worden sind, müssen entwerthet 
werden, nachdem die die Marken enthaltende Quittungskarte zum Umtausch eingereicht 
worden ist. Diese Entwerthung liegt den Vorständen der Versicherungsanstalten oder 
anderen von der Landes-Centralbehörde bezeichneten Stellen ob; sie ist, sofern sie bisher 
etwa versäumt sein sollte, von jeder Behörde, an welche die Karte nach dem Umtausch 
gelangt, nachzuholen. Die Form der Entwerthung bleibt der entwerthenden Stelle frei- 
gestellt. Auf die Außenseite der Quittungskarte ist handschriftlich oder unter Verwendung 
eines Stempels der Vermerk „entwerthet“ zu setzen und die entwerthende Stelle zu be- 
zeichnen. 
6. Bei der Entwerthung dürfen die Marken nicht unkenntlich gemacht werden. Jus- 
besondere müssen der Geldwerth der Marke, die Lohnklasse und die Versicherungsanstalt, 
für welche die Marke ausgegeben ist, bei Doppelmarken auch die Kennzeichen der Zusatz- 
marke erkennbar bleiben.
	        
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