sowohl über die wissenschaftliche und praktische Tüchtigkeit, als auch über die sittliche
Haltung des Kandidaten beizufügen.“
8.
§ 17, Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„Für die Lehrerinnen -Seminare wird die Zeit der Wahlfähigkeitsprüfung
zugleich mit der Bekanntmachung § 16, Absatz 3 bestimmt werden."“
9.
Statt des bisherigen § 19, Absatz 17 wird bestimmt:
„In der schriftlichen Prüfung sind folgende Arbeiten zu fertigen:
1. ein deutscher Aufsatz über ein pädagogisches Thema;
2. Beantwortung einiger für den Volksschulunterricht wichtigen Aufgaben aus
verschiedenen Lehrfächern;
außerdem an Lehrer-Seminaren
3. ein katechetischer Entwurf,
dagegen an Lehrerinnen-Seminaren
4. eine Uebersetzung in die französische Sprache,
und
5. auf Wunsch, eine Uebersetzung in die englische Sprache."“
Absatz 3 hat darnach zu lauten:
„Die Arbeiten unter 2, 4 und 5 sind in Clausur binnen längstens 4 Stunden,
die unter 1 und 3 innerhalb 14 Tagen zu fertigen.“
10.
In 8 21, Absatz 4 am Schlusse ist hinter „französische“ einzuschalten:
„und, im Falle § 19, Absatz 1, Ziffer 5, englische.“
11.
Für die Zulassung zum Universitätsstudium innerhalb der in der Verordnung vom
1. Juni 1865 (G.= u. V.-Bl. S. 474) und der Verordnung vom 3. November 1874
(G.= u. V.-Bl. S. 427) bestimmten Grenzen wird erfordert, daß der Kandidat in der
Wahlfähigkeitsprüfung den durch § 4 gegenwärtiger Bekanntmachung für die wissen-
schaftliche Hauptcensur bestimmten ersten Censurgrad (vorzüglich, 1) erlangt hat.
Kandidaten, welche diesen Censurgrad nur mit der Zwischenstufe Ib erlangt haben, bedürfen
für diese Zulassung noch der besonderen Genehmigung des Ministeriums. Diese Ge-
nehmigung wird nur ausnahmsweise und in ganz besonders hierzu geeigneten Fällen er-