Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1890. (56)

Nr. 15. Landtagsabschied 
für die Ständeversammlung der Jahre 1889 und 1890; 
vom 26. März 1890. 
Wan, Albert, von GOTTES Gnaden König von Sachsen 
2.h 2. 20. 
urkunden und fügen hiermit zu wissen: 
Bei dem Schlusse des von Uns nach Maßgabe von § 115 der Verfassungsurkunde 
zusammenberufenen dreiundzwanzigsten ordentlichen Landtags eröffnen Wir, der 
Zusage in § 119 der Verfassungsurkunde entsprechend, den getreuen Ständen Unsere 
Entschließungen und Erklärungen in Bezug auf die bei dem gegenwärtigen Landtage 
stattgefundenen ständischen Berathungen in Folgendem: 
Was 
I. die Porlagen an die getreuen Stände 
anlangt, so sind dieselben zum Theil 
A. als erledigt zu erachten, 
und zwar: 
a) durch den, den ständischen Anträgen gemäß erfolgten Erlaß der 
betreffenden Gesetze und Verordnungen. 
Namentlich ist dies geschehen: 
1. wegen der provisorischen Forterhebung der Steuern und Abgaben im Jahre 
1890, durch das Gesetz vom 7. December 1889, 
2. wegen der Zusammensetzung des Landtagsausschusses zu Verwaltung der Staats- 
schulden, durch die der ständischen Schrift vom 26. November 1889 entsprechend er- 
lassene Bekanntmachung vom 9. December 1889, 
3. wegen einer Befreiung vom Vertragsstempel, durch das Gesetz vom 9. December 
1889,. 
4. wegen der Umwandlung der 4procentigen Staatsanleihen von 1852 68, 1867 
und 1869 in eine 3 ½ procentige Staatsschuld, beziehentlich der Tilgung der ersteren 
und der Aufnahme einer 3procentigen Rentenanleihe, durch das Gesetz vom 11. De- 
cember 1889, 
5. wegen des Wegfalls der Pensionsbeiträge der Civilstaatsdiener, durch das Gesetz 
vom 1. Februar 1890;
	        
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