Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1890. (56)

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Die von diesem Einkommen an den Emeritirungsfonds zu entrichtenden jährlichen 
Beiträge werden bei der Ministerialkasse ausgeworfen und von dieser den betreffenden 
Superintendenten, beziehentlich der Kreishauptmannschaft zu Bautzen, zur weiteren Mit— 
theilung an die betreffenden Pfarrämter oder Lokalkirchenverwalter bekannt gemacht 
werden. 
Sie sind am 1. September fällig und werden, insoweit die zu Michaelis zahlbaren 
Zinsen von den bei der Ministerialkasse verwalteten Ablösungskapitalien der an der be- 
treffenden Kirche angestellten Pfarrer dazu ausreichen, von diesen Zinsen innebehalten. 
Dem Pfarrer wird über den solchergestalt für die Kirche gezahlten Beitrag von der 
Ministerialkasse eine Quittung ausgestellt, gegen deren Ausantwortung an den Verwalter 
des Kirchenvermögens die Erstattung der verlegten Summe an ihn zu erfolgen hat. 
Wo oder insoweit die Innebehaltung solcher Zinsen nicht thunlich ist, sind die ge- 
dachten Beiträge von dem Verwalter des Kirchenvermögens bis zum 1. September an 
die Superintendenten, beziehentlich an die Kreishauptmannschaft zu Bautzen, mittelst 
Lieferscheins frankirt einzusenden. Letztere haben, sobald bei ihnen diese Beiträge voll- 
ständig eingegangen sind, solche in einer Summe unfrankirt an die Cultusministerialkasse 
gelangen zu lassen, welche dagegen die Quittungen für die einzelnen Kirchenärare zur 
Aushändigung an dieselben verabfolgen wird. 
7. Die Auszahlung der Pensionen geschieht 
aus dem Emeritirungsfonds vierteljährlich im März, Juni, September und 
December 
und 
aus der Wittwen= und Waisenkasse halbjährlich im Mai auf die Monate De- 
cember bis mit Mai und im November auf die Monate Juni bis mit November. 
Die Pensionen sind bei der Cultusministerialkasse zu erheben. 
An diejenigen Pensionsempfänger, welche nicht in Dresden und dessen nächster Um- 
gebung, wohl aber innerhalb Sachsens wohnen, wird, soweit möglich, die Auszahlung 
der Pensionen durch Vermittelung finanzfiskalischer Provinzialkassen bewirkt. 
8. Die Tranksteueräquivalente der Geistlichen, Kirchschullehrer und anderer Kirchen- 
diener werden alljährlich vom 1. September an bei der Cultusministerialkasse, soweit 
nicht im einzelnen Falle abweichende Bestimmungen getroffen worden sind, gegen Quitt- 
ung des jeweiligen Stelleninhabers, ausgezahlt. 
Die Quittung ist, wenn der Empfangsberechtigte Zinsen von Ablösungskapitalien 
aus der Cultusministerialkasse zu erheben hat, gleichzeitig mit der Quittung über diese 
Zinsen einzureichen. 
Ist eine Stelle zur Zeit der Fälligkeit des Tranksteueräquivalents nicht besetzt, so
	        
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