Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1890. (56)

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Nr. 28. Gesetz, 
die gemeinsamen Angelegenheiten der Zusammenlegungsgenossenschaften 
betreffend; 
vom 29. April 1890. 
Wan, Alb ert, von GOTTES Gnunaden König von Sachsen 
2c. w. 2c. 
verordnen unter Zustimmung Unserer getreuen Stände, was folgt: 
& 1. Für die Zusammenlegungsgenossenschaften kann zur Wahrnehmung der ihr 
gemeinsames Grundeigenthum und ihre sonstigen gemeinsamen Reste betreffenden An- 
gelegenheiten und zwar schon während der Zusammenlegung eine Vertretung nach Maß- 
gabe der folgenden Bestimmungen beantragt werden. 
# 2. Der Antrag ist an die Generalkommission für Ablösungen und Gemeinheits- 
theilungen zu richten. Antragsberechtigt ist jedes Mitglied der Genossenschaft und jeder 
betheiligte Dritte. 
Die Vertretung kann entweder nur für ein im Voraus bestimmtes Rechtsgeschäft 
oder ohne Beschränkung für alle in § 1 bezeichneten Angelegenheiten der Genossenschaft 
beantragt werden. 
Die Generalkommission kann den Antrag ganz oder theilweise ablehnen, wenn oder 
insoweit der mit demselben verfolgte Zweck sich auf einfachere Weise erreichen läßt, ins- 
besondere wenn die Zuziehung der einzelnen Betheiligten oder ihrer Vertreter ohne un- 
verhältnißmäßigen Zeit= oder Kostenaufwand erfolgen kann. 
& 3. Insoweit der Zusammenlegungsgenossenschaft in Gemäßheit dieses Gesetzes 
eine Vertretung bestellt ist, hat sie die Rechte der juristischen Persönlichkeit. 
#&# 4. Die Vertretung erfolgt durch einen Vorstand und für den Fall der Behinder- 
ung desselben durch einen Stellvertreter. Zur Legitimation genügt eine Bescheinigung der 
Generalkommission. 
#5. Wenn die Vertretung ohne Beschränkung bestellt worden ist, liegt dem Vor- 
stande die ge= und außergerichtliche Vertretung der Genossenschaft, sowohl nach außen, 
als gegen die einzelnen Mitglieder, ingleichen die Verwaltung der gemeinschaftlichen An- 
gelegenheiten in vollem Umfange ob. 
Insbesondere hat er darüber zu wachen, daß die zur gemeinschaftlichen Benutzung 
ausgewiesenen Grundstücke, wie Lehm-, Kies= und Sandgruben, Steinbrüche und der- 
gleichen pfleglich und bestimmungsgemäß gebraucht und die gemeinschaftlichen Anlagen
	        
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