Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1890. (56)

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89. 
Zu § 103 Abs. 1, § 106, § 113 Ziffer 1 und § 117 Abs. 4 des Gesetzes. 
Die Ausstellung und der Umtausch der Quittungskarten, sowie die Entwerthung der 
bei freiwilliger Fortsetzung des Versicherungsverhältnisses verwendeten Marken hat durch 
die nach § 10 mit der Einziehung der Beiträge beauftragten Kassenorgane, Gemeinde- 
behörden und sonstige Stellen zu geschehen. 
Vorgesetzte Dienstbehörde derselben ist für die Gemeindebehörden und die von ihnen 
bezeichneten Stellen die Gemeindeauffichtsbehörde, für die Krankenkassen die Aufsichts- 
behörde. 
– 10. 
Zu § 112 Abs. 1 und § 114 des Gesetzes. 
Die Einziehung der Beiträge, sowie die Verwendung der Marken erfolgt auf Rech- 
nung der Versicherungsanstalt 
1. für diejenigen Versicherten, welche einer Krankenkasse (Gemeindekrankenversicherung, 
Orts-, Betriebs= [Fabrik-], Bau-, Innungskrankenkasse oder Knappschaftskasse, 
vergl. § 135 des Gesetzes) angehören, von den Organen dieser Kasse; 
2. für Versicherte, welche einer solchen Kasse nicht angehören, von der Gemeindebe- 
hörde des Beschäftigungsortes. 
Doch kann die Gemeindebehörde diese ihr nach Ziffer 2 zufallenden Obliegenheiten 
für alle oder für gewisse Klassen der Versicherten einer von ihr zu bezeichnenden Stelle, 
insbesondere den Organen einer den Gemeinde= beziehentlich Gutsbezirk mit umfassenden 
gemeinsamen Gemeindekrankenversicherung übertragen. Ein derartiger Beschluß der Ge- 
meindebehörde bedarf der Genehmigung der Gemeindeaufsichtsbehörde und kann auch nur 
mit deren Zustimmung geändert werden. 
Die Gemeindebehörde hat von den auf Grund von Absatz 2 getroffenen Einrichtungen, 
sowie von allen späteren Veränderungen derselben den Vorstand der Versicherungsanstalt 
ungesäumt in Kenntniß zu setzen. 
§ 11. 
Zu § 112 Abs. 1 Ziffer 2 letzter Satz des Gesetzes. 
Die Arbeitgeber haben jede unter § 112 Abs. 1 Ziffer 2 des Gesetzes fallende von 
ihnen beschäftigte versicherungspflichtige Person spätestens am dritten Tage nach Beginn 
der Beschäftigung anzumelden und spätestens am dritten Tage nach Beendigung des Ar- 
beitsverhältnisses wieder abzumelden, desgleichen jede während der Dauer des Arbeits- 
verhältnisses eintretende Veränderung, welche auf das Versicherungsverhältniß von Einfluß 
ist, binnen drei Tagen nach deren Eintritt zu melden.
	        
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