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89.
Zu § 103 Abs. 1, § 106, § 113 Ziffer 1 und § 117 Abs. 4 des Gesetzes.
Die Ausstellung und der Umtausch der Quittungskarten, sowie die Entwerthung der
bei freiwilliger Fortsetzung des Versicherungsverhältnisses verwendeten Marken hat durch
die nach § 10 mit der Einziehung der Beiträge beauftragten Kassenorgane, Gemeinde-
behörden und sonstige Stellen zu geschehen.
Vorgesetzte Dienstbehörde derselben ist für die Gemeindebehörden und die von ihnen
bezeichneten Stellen die Gemeindeauffichtsbehörde, für die Krankenkassen die Aufsichts-
behörde.
– 10.
Zu § 112 Abs. 1 und § 114 des Gesetzes.
Die Einziehung der Beiträge, sowie die Verwendung der Marken erfolgt auf Rech-
nung der Versicherungsanstalt
1. für diejenigen Versicherten, welche einer Krankenkasse (Gemeindekrankenversicherung,
Orts-, Betriebs= [Fabrik-], Bau-, Innungskrankenkasse oder Knappschaftskasse,
vergl. § 135 des Gesetzes) angehören, von den Organen dieser Kasse;
2. für Versicherte, welche einer solchen Kasse nicht angehören, von der Gemeindebe-
hörde des Beschäftigungsortes.
Doch kann die Gemeindebehörde diese ihr nach Ziffer 2 zufallenden Obliegenheiten
für alle oder für gewisse Klassen der Versicherten einer von ihr zu bezeichnenden Stelle,
insbesondere den Organen einer den Gemeinde= beziehentlich Gutsbezirk mit umfassenden
gemeinsamen Gemeindekrankenversicherung übertragen. Ein derartiger Beschluß der Ge-
meindebehörde bedarf der Genehmigung der Gemeindeaufsichtsbehörde und kann auch nur
mit deren Zustimmung geändert werden.
Die Gemeindebehörde hat von den auf Grund von Absatz 2 getroffenen Einrichtungen,
sowie von allen späteren Veränderungen derselben den Vorstand der Versicherungsanstalt
ungesäumt in Kenntniß zu setzen.
§ 11.
Zu § 112 Abs. 1 Ziffer 2 letzter Satz des Gesetzes.
Die Arbeitgeber haben jede unter § 112 Abs. 1 Ziffer 2 des Gesetzes fallende von
ihnen beschäftigte versicherungspflichtige Person spätestens am dritten Tage nach Beginn
der Beschäftigung anzumelden und spätestens am dritten Tage nach Beendigung des Ar-
beitsverhältnisses wieder abzumelden, desgleichen jede während der Dauer des Arbeits-
verhältnisses eintretende Veränderung, welche auf das Versicherungsverhältniß von Einfluß
ist, binnen drei Tagen nach deren Eintritt zu melden.