Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1890. (56)

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Die Ziffer 4 von 8 13 unter A der Armenordnung für das Königreich Sachsen 
tritt außer Kraft. 
Abgaben der daselbst gedachten Art dürfen künftig nicht mehr erhoben werden. 
II. 
Die Ziffer 7 von 8 13 unter A, sowie die §§ 14, 134 und 140 der Armen- 
ordnung für das Königreich Sachsen werden durch nachstehende Bestimmungen ersetzt: 
13. 
7. die Abgaben von öffentlichen Musikaufführungen, Gesangs= und declamatorischen 
Vorträgen, Schaustellungen und Lustbarkeiten aller Art. 
Den öffentlichen Musikaufführungen, Gesangs= und deelamatorischen Vorträgen, 
Schaustellungen und Lustbarkeiten sind diejenigen gleich zu achten, welche von Vereinen 
oder Gesellschaften in Gast-, Schank= oder Gesellschaftslokalen veranstaltet werden. 
Der Abgabe unterliegen diejenigen öffentlichen Musikaufführungen, Gesangs= und 
declamatorischen Vorträge, Schaustellungen und Lustbarkeiten nicht, bei welchen ein 
höheres Interesse der Kunst oder Wissenschaft obwaltet, sofern sie unentgeltlich dargeboten 
werden. 
1. 
Abgaben der in § 13 A, 7 erwähnten Art können nur unter Beobachtung der in 
88 36 und 132 der Revidirten Städteordnung, beziehentlich in Artikel I und VI der 
Städteordnung für mittlere und kleine Städte und §§ 22 und 94 der Revidirten Land- 
gemeindeordnung vom 24. April 1873 enthaltenen Vorschriften, und zwar in zusammen- 
gesetzten Armenverbänden durch übereinstimmenden Beschluß der Vertretungen sämmt- 
licher betheiligten Gemeinden und selbstständigen Gutsbezirke, neu festgestellt werden. 
§ 134. 
Schänkwirthe, welche wissentlich Personen, die öffentlich Unterstützung genießen, und 
solchen Leuten, von denen ihrer sich äußerlich kundgebenden Persönlichkeit nach sich ver- 
muthen läßt, daß sie dem Müssiggange obliegen und vom Bettelngehen oder anderem 
unrechtmäßigem Erwerbe leben, das Aufliegen, Zechen und Spielen in ihren Schank- 
stätten gestatten, sind mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft zu 
bestrafen. 
8 140. 
Schänkwirthe, welche gegen die ortspolizeilichen Bestimmungen, insoweit sie sich auf 
die Tanzvergnügungen beziehen, handeln, sind mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig
	        
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