Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1891 (57)

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funden worden sind,“ auf die nach dem Schlachthofe in Bremen bestimmten Vieh— 
sendungen unter der Bedingung keine Anwendung mehr finden soll, daß das Vieh ohne 
Berührung mit anderem in den Schlachthof übergeführt und in lebendem Zustande nicht 
wieder aus demselben entfernt wird, so wird dies hiermit bekannt gemacht. 
Es ist daher in Zukunft für solche Viehsendungen von der Beibringung thierärztlicher 
Gesundheitszeugnisse abzusehen. 
Dresden, am 10. Oktober 1891. 
Die Minifterien der Finanzen und des Innern. 
v. Thümmel. v. Metzsch. 
Körner. 
Nr. 40. Verordnung, 
den Titel und Rang technischer Beamter bei der Staatseisenbahn-, 
der Straßen- und Wasserbau-, der Hochbau-, der Berg- und 
der Forst-Verwaltung betreffend; 
vom 27. Oktober 1891. 
Mi Allerhöchster Genehmigung wird hinsichtlich des Titels und Ranges der nach- 
stehend bezeichneten technischen Beamten das Folgende verordnet: 
l. 
Die Bezirksingenieure, Direktionsingenieure, Obermaschinenmeister und der Betriebs- 
telegraphen -Oberinspektor bei der Staatseisenbahnverwaltung, sowie die sechs dienst- 
ältesten Straßen= und Wasserbau-Inspektoren haben den Titel Baurath, die Ab- 
theilungs-, Betriebs= und Sektionsingenieure bei der Staatseisenbahnverwaltung den 
Titel Bauinspektor und die Maschineningenieure sowie Bezirksmaschinenmeister bei 
der zuletztgenannten Verwaltung den Titel Maschineninspektor anstatt der zeit- 
herigen Dienstprädikate zu führen. 
II. 
Es haben den Rang in der IV. Klasse der Hofrangordnung 
unter Nr. 1 der Oberdirektor der fiskalischen Erzbergwerke, der Oberhüttenamts- 
direktor, der Direktor des fiskalischen Steinkohlenwerkes, der Direktor des fiskalischen
	        
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