Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1891 (57)

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und 
Königlich Preußischer Seits von dem Regierungs-Assessor bei der Königlichen 
Regierung zu Merseburg 
Friedrich Kurt von Rohrscheidt 
auf Grund der von der Königlich Sächsischen Bezirksschulinspektion Leipzig II und der 
Königlich Preußischen Regierung zu Merseburg unterm 5. März bez. 6. Oktober 1890 
mit dem Besitzer des Rittergutes Döhlen und den Vertretern der dasigen Gemeinde 
einerseits und dem Schulvorstande und Gemeinderathe zu Quesitz andererseits gepflogenen 
Verhandlungen sowie der von dem Gutsvorsteher und dem Ortsvorstande zu Döhlen 
unter dem 8. Oktober desselben Jahres abgegebenen Erklärung folgender 
Rezeß 
bis auf landesherrliche Genehmigung abgeschlossen worden: 
1. Die im Königreich Preußen gelegene Landgemeinde Döhlen und der selbstständige 
Gutsbezirk gleichen Namens scheiden vom 1. April 1891 ab aus dem bisher 
gemeinsamen Schulverbande mit dem Königlich Sächsischen Schulbezirke Quesitz, 
und bilden von demselben Zeitpunkte an einen selbstständigen Schulbezirk, welcher 
der Königlich Preußischen Regierung zu Merseburg unterstellt ist. 
2. Von dem unter Nr. 1 festgesetzten Zeitpunkte ab erlischt für die Gemeinde und 
den selbstständigen Gutsbezirk Döhlen die Verpflichtung zur Abentrichtung von 
irgend welchen Beiträgen zur Deckung der Bedürfnisse des Schulbezirks Quesitz, 
es erlischt daher aber auch von diesem Zeitpunkte ab ihr Miteigenthumsrecht am 
beweglichen, wie unbeweglichen Stammvermögen der Schulgemeinde Quesitz. 
3. Da Gemeinde= wie Gutsbezirk Döhlen auch fernerhin im gemeinsamen kirchlichen 
Verbande mit der Königlich Sächsischen Parochie Quesitz verbleiben und für 
diese Parochie der Kirchschullehrer zu Quesitz den Kirchendienst zu verrichten hat, 
so bleibt für die Gemeinde und den Gutsbezirk Döhlen auch die Verpflichtung 
bestehen, zu dem katastermäßigen Gehalte des Kirchschullehrers zu Quesitz, den 
derselbe für diesen Kirchendienst zu beziehen hat, den zeitherigen Beitrag zu 
leisten. 
Beiderseitige Kommissare haben vorstehenden 
Rezeß 
in zwei gleichlautenden Ausfertigungen eigenhändig unterschrieben. 
Leipzig und Merseburg, am 31. März 1891. 
Hugo von Loeben, Friedrich Kurt von Rohrscheidt, 
Regierungsrath. Regierungs-Assessor. 
17“
	        
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