Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1891 (57)

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wenn der Gehalt an den bezeichneten Drogen oder Präparaten für die Einzelgabe 
nicht mehr als die Hälfte der in der Anlage (8 1) vermerkten Gewichtsmengen beträgt. 
Die Vorschrift im Absatz 1 findet nicht Anwendung auf Arzneien, welche Morphin, 
dessen Salze oder andere Alkaloide des Opiums oder Salze solcher Alkaloide, Cocain 
oder dessen Salze, Aethylenpräparate, Amylenhydrat, Paraldehyd, Sulfonal oder Urethan 
enthalten. 
§6. Die wiederholte Abgabe von Arzneien auf thierärztliche Rezepte zum Gebrauch 
in der Thierheilkunde ist den Beschränkungen der §§ 3 bis 5 nicht unterworfen. 
§& J. Homöopathische Zubereitungen in Verdünnungen oder Verreibungen, welche 
über die dritte Decimalpotenz hinausgehen, werden von den Vorschriften der §8 1 bis 5 
ausgenommen. 
& S. Die Vorschriften über den gewerblichen Verkehr mit Giftwaaren werden durch 
die Bestimmungen in den §§ 1 bis 7 nicht berührt. 
& 9. Die von einem Arzte, Zahnarzte oder Wundarzte zum inneren Gebrauch ver- 
ordneten flüssigen Arzueien dürfen nur in runden Gläsern mit Zetteln von weißer Grund- 
farbe, die zum äußeren Gebrauch verordneten flüssigen Arzneien dagegen nur in sechs- 
eckigen Gläsern, an welchen drei neben einander liegende Flächen glatt und die übrigen 
mit Längsrippen versehen sind, mit Zetteln von rother Grundfarbe abgegeben werden. 
Flüssige Arzneien, welche durch die Einwirkung des Lichtes verändert werden, sind 
in gelbbraun gefärbten Gläsern abzugeben. 
10. Die Standgefäße sind, sofern sie nicht stark wirkende Mittel enthalten, mit 
schwarzer Schrift auf weißem Grunde —, sofern sie Mittel enthalten, welche in Tabelle B 
des Arzneibuchs für das Deutsche Reich aufgeführt sind, mit weißer Schrift auf schwarzem 
Grunde —, sofern sie Mittel enthalten, welche in Tabelle C ebenda aufgeführt sind, mit 
rother Schrift auf weißem Grunde zu bezeichnen. 
& 11. Die Bestimmungen in den §§ 1 bis mit 9 treten den 1. Januar 1892 in 
Kraft, die Bestimmungen in § 10 dagegen sind bis zum 1. Januar 1894 durchzuführen. 
Die seinerzeit an die Kreishauptmannschaften ergangenen Verordnungen vom 
18. August 1876, vom 24. März 1877 und vom 1. Juni 1888, das Repetiren von 
Rezepten betreffend, sowie vom 20. Februar 1889, die Abgabe von Sublimatlösungen 
betreffend, treten vom 1. Januar 1892 ab außer Wirksamkeit. 
Dresden, den 5. November 1891. 
Ministerium des Innern. 
v. Metzsch. 
Körner.
	        
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