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wenn der Gehalt an den bezeichneten Drogen oder Präparaten für die Einzelgabe
nicht mehr als die Hälfte der in der Anlage (8 1) vermerkten Gewichtsmengen beträgt.
Die Vorschrift im Absatz 1 findet nicht Anwendung auf Arzneien, welche Morphin,
dessen Salze oder andere Alkaloide des Opiums oder Salze solcher Alkaloide, Cocain
oder dessen Salze, Aethylenpräparate, Amylenhydrat, Paraldehyd, Sulfonal oder Urethan
enthalten.
§6. Die wiederholte Abgabe von Arzneien auf thierärztliche Rezepte zum Gebrauch
in der Thierheilkunde ist den Beschränkungen der §§ 3 bis 5 nicht unterworfen.
§& J. Homöopathische Zubereitungen in Verdünnungen oder Verreibungen, welche
über die dritte Decimalpotenz hinausgehen, werden von den Vorschriften der §8 1 bis 5
ausgenommen.
& S. Die Vorschriften über den gewerblichen Verkehr mit Giftwaaren werden durch
die Bestimmungen in den §§ 1 bis 7 nicht berührt.
& 9. Die von einem Arzte, Zahnarzte oder Wundarzte zum inneren Gebrauch ver-
ordneten flüssigen Arzueien dürfen nur in runden Gläsern mit Zetteln von weißer Grund-
farbe, die zum äußeren Gebrauch verordneten flüssigen Arzneien dagegen nur in sechs-
eckigen Gläsern, an welchen drei neben einander liegende Flächen glatt und die übrigen
mit Längsrippen versehen sind, mit Zetteln von rother Grundfarbe abgegeben werden.
Flüssige Arzneien, welche durch die Einwirkung des Lichtes verändert werden, sind
in gelbbraun gefärbten Gläsern abzugeben.
10. Die Standgefäße sind, sofern sie nicht stark wirkende Mittel enthalten, mit
schwarzer Schrift auf weißem Grunde —, sofern sie Mittel enthalten, welche in Tabelle B
des Arzneibuchs für das Deutsche Reich aufgeführt sind, mit weißer Schrift auf schwarzem
Grunde —, sofern sie Mittel enthalten, welche in Tabelle C ebenda aufgeführt sind, mit
rother Schrift auf weißem Grunde zu bezeichnen.
& 11. Die Bestimmungen in den §§ 1 bis mit 9 treten den 1. Januar 1892 in
Kraft, die Bestimmungen in § 10 dagegen sind bis zum 1. Januar 1894 durchzuführen.
Die seinerzeit an die Kreishauptmannschaften ergangenen Verordnungen vom
18. August 1876, vom 24. März 1877 und vom 1. Juni 1888, das Repetiren von
Rezepten betreffend, sowie vom 20. Februar 1889, die Abgabe von Sublimatlösungen
betreffend, treten vom 1. Januar 1892 ab außer Wirksamkeit.
Dresden, den 5. November 1891.
Ministerium des Innern.
v. Metzsch.
Körner.