Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1891 (57)

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b) längere Zeit als Bureauassistenten im Steuerfache gearbeitet 
und 
e) eine zweite (Sekretär-) Prüfung mit Erfolg bestanden haben. 
83. 
Die Entschließung über die Zulassung zu den Prüfungen steht dem Finanz-Ministe— 
rium zu. Die Gesuche um Zulassung zu denselben sind im geordneten Dienstwege vom 
Vorstande derjenigen Behörde, bei welcher der Gesuchsteller beschäftigt ist, mit einem 
Berichte über die dienstliche und außerdienstliche Führung und die bisherige Beschäftig— 
ung, über die Fähigkeiten und den Fleiß des Anwärters, sowie unter Beifügung des 
Nachweises über die Vorbildung desselben vorzulegen. 
Jeweilig nicht bei einer staatlichen Behörde der Verwaltung der direkten Steuern 
beschäftigte Anwärter haben die Gesuche um Zulassung zur Prüfung durch die Bezirks— 
steuereinnahme ihres Aufenthaltsortes einzureichen. 
Von den auf die Vorbildung Bezug habenden Erfordernissen eines Nachsuchenden 
kann bei besonderer Befähigung, ausgezeichneten Leistungen und tadelloser Führung des 
Anwärters durch das Finanz-Ministerium Dispensation ertheilt werden. 
84. 
Die Prüfungen werden von einer Prüfungskommission abgenommen, welche von 
dem Finanz-Ministerium bestellt wird und ihren Sitz in Dresden hat. 
Die Kanzleigeschäfte dieser Kommission werden von der Kanzlei des Finanz-Ministe- 
riums besorgt. 
85. 
Die Prüfungen bestehen in einer schriftlichen und einer darauffolgenden mündlichen 
Prüfung. 
Die schriftlichen Prüfungsarbeiten hat der Examinand innerhalb der für jede Auf— 
gabe bestimmten Frist bei der Bezirkssteuereinnahme seines Wohnortes unter Aufsicht zu 
fertigen. 
Die mündlichen Prüfungen werden vor der Prüfungskommission abgelegt und sind 
nicht öffentlich. Zu einer mündlichen Prüfung können nach Ermessen der Prüfungs— 
kommission gleichzeitig mehrere, jedoch nicht mehr als vier Examinanden, zugelassen 
werden. 
86. 
Die schriftliche erste (Assistenten-) Prüfung besteht in Fertigung von 3 Arbeiten, 
nämlich:
	        
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