Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1891 (57)

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Landesanstalt für sittlich gefährdete Kinder 
führt, 
hiermit Folgendes verordnet: 
–1. 
Bedingungen der Unterbringung. 
An welche Voraussetzungen die Aufnahme gebunden ist, auf welchem Wege sie 
erlangt wird und welche Pflichten und Rechte durch sie begründet werden, ist vom 
Ministerium des Innern in den für die genannten Anstalten erlassenen Regulativen 
bestimmt. 
Die bezüglichen Bestimmungen der letzteren und einschlägige Abänderungen werden 
durch das Gesetz= und Verordnungsblatt auszugsweise öffentlich bekannt gemacht. Auch 
werden solche Regulativauszüge jeder Aufnahmegenehmigung in Abdruck beigefügt, und 
zwar, wenn die Aufnahmegenehmigung an eine Behörde ergeht, in zwei Abdrücken, wo- 
von der eine den Akten dieser Behörde einzuverleiben, der andere dem Betheiligten aus- 
zuhändigen ist. 
Auf entsprechend begründetes Gesuch werden dergleichen Abdrücke auch von den An- 
stalten mitgetheilt. 
Den nach § 1 im Gesetz= und Verordnungsblatte veröffentlichten Bestimmungen sind 
die Betheiligten auch ohne besondere Vereinbarung im einzelnen Falle unterworfen. 
Jede auf demselben Wege veröffentlichte Aenderung der Aufnahmebedingungen 
gilt von Zeit ihrer Einführung an ohne Weiteres auch für jeden zu dieser Zeit bereits 
stattfindenden Verpflegungsfall, ohne daß es einer besonderen Eröffnung an die Be- 
theiligten oder einer besonderen Vereinbarung bedarf. Dies bezieht sich insbesondere 
auch auf Aenderungen der Verpflegbeitragssätze. 
82. 
Beschwerdeweg. 
Gegen ablehnende Entschließungen seiten der Anstalten über Aufnahmeanträge oder 
über Beibehaltung Aufgenommener, sowie gegen sonstige aus den Anstalten ergehende 
Entschließungen steht den Betheiligten die Beschwerde an das Ministerium des Innern zu. 
83. 
Erledigung früherer Bestimmungen. 
Für alle Unterbringungen in den eingangserwähnten Anstalten, welche noch nicht 
genehmigt sind, wenn die auf Grund von § 1 zunächst bekannt zu machenden Aufnahme— 
und Verpflegungs-Bedingungen in Geltung treten, erledigen sich folgende zeitherige 
Bestimmungen, soweit sie nicht bereits früher Erledigung gefunden haben:
	        
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