Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1891 (57)

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II. 
Die Anstalten Großhennersdorf 
und Nossen. 
1 
III. 
Die Blindenanstalt. 
Die Anstalt Bräunsdorf. 
  
84. 
Aufnahmegenehmigung. 
1. Allgemeine Bedingung der Aufnahme. 
Jede Aufnahmegenehmigung erfolgt, auch ohne ausdrücklichen Hinweis darauf, unter der Bedingung, daß die Betheiligten alle 
Bestimmungen gegenwärtigen Regulativs unterworfen sind, welche durch das Gesetz= und Verordnungsblatt öffentlich bekannt gemar 
sind oder werden. 
Jede auf demselben Wege veröffentlichte Aenderung der Aufnahme= und Verpflegungsbedingungen gilt von ihrer Einführu? 
an ohne Weiteres auch für jeden bereits stattfindenden Verpflegungsfall, ohne daß es einer besonderen Eröffnung an die Betheiligt 
oder einer besonderen Vereinbarung bedarf. Dies bezieht sich insbesondere auch auf Aenderungen der Verpflegbeitragsätze. 
2c. 2c. 2c. 
3. (iltigkeitsdauer der Aufnahmegenehmigung. 
a) Jede Aufnahmegenehmigung gilt 4 Wochen, vom Tage ihrer Ausstellung an gerechnet. 
Später darf die Zuführung nicht ohne neue Aufnahmegenehmigung erfolgen. 
Für die durch solche Erneuerung der Aufnahmegenehmigung verursachte vermehrte Mühwaltung berechnet die Anstalt de 
Verpflegbeitragspflichtigen (§ 6 1 u. 2) eine zur Anstaltskasse fließende Gebühr. 
Die letztere beträgt bis auf Weiteres 5.“. * 0 c 
85. 
Zuführung und Annahme. 
1. Beit der Annahme. 
Die Annahme eines Aufzunehmenden findet in der Regel nur an Werktagen (also mit Ausschluß von Sonn-, Fest= und Bu# 
tagen) und zwar in der Zeit von Morgens 8 bis Abends 6 Uhr statt. 
Ausnahmen dürfen nur in besonderen Fällen, namentlich im Falle nicht vorherzusehender, während der Reise eingetreten 
Verzögerungen zugelassen werden. 
2. Begleiter, Dersonenausweis. 
Kein Begleiter darf Waffen oder Uniform tragen. 
Für den Aufzunehmenden und für den Begleiter muß genügender Personenausweis mitgebracht werden. 
3. Bescheinigung betreffs ansteckender frankkheiten. 
Die Annahme kann verweigert werden, wenn nicht eine Bescheinigung der Ortsobrigkeit darüber mitgebracht wird, daß se 
6 Wochen in der Familie, dem Hause und der sonstigen Umgebung des Aufzunehmenden eine ansteckende Krankheit nicht wahrzunehme 
gewesen ist. 
4. Kleidung. 
Die Kleidungsstücke, in welchen die Aufzunehmenden in die Anstalt gelangen, werden alsbald nach erfolgter Aufnahme an d 
Angehörigen oder Behörden zurückgegeben. 
Ausnahmsweise können jedoch Zöglinge, soweit es im einzelnen Falle für zulässig 
erachtet wird, im Gebrauche mitgebrachter Bekleidungsgegenstände gelassen und während 
ihres Aufenthaltes in der Anstalt ferner von ihren Angehörigen unmittelbar mit Be- 
kleidung versehen werden. 
5. Zustand des Aufzunehmenden. 
Der Aufzunehmende muß in reinlichem und ordentlichem Zustande eintreffen. 
Die durch Vernachlässigungen in dieser Beziehung der Anstalt erwachsenden Kosten fallen den Beitragspflichtigen zur Last, un 
zwar wird denselben für die Reinigung eines unsauber Zugeführten bis auf Weiteres jedesmal eine Gebühr von 2.4 berechn 
welche zur Pflegerkasse fließt.
	        
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