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II.
J. III
... Die Anstalten Großhennersdor E
Die Blindenanstalt. st und *8 f Die Anstalt Bräunsdorf.
b) Dem Anstaltsvorstande steht es frei, die Unterredung nur in Gegenwart eines Beamten stattfinden zu lassen.
e) Die etwa für den Zögling mitgebrachten Gegenstände sind an geordneter Stelle zu übergeben.
Genußmittel dürfen Zöglingen der
Anstalt Bräunsdorf nicht mitgebracht
werden.
d) Den Zöglingen darf seiten der Besuchenden nichts zugesteckt werden.
e) Zöglinge mit aus der Anstalt zu nehmen, ist den Besuchern nur mit besonderer e) Zöglinge mit aus der Anstalt zu
Genehmigung des Anstaltsvorstandes gestattet, welche auch im Falle der Unbedenklichkeit nehmen darf nicht gestattet werden.
in der Regel nur Sonn- oder Feiertags ertheilt wird. l
Ac. Ic. 20.
3. Besuche von Zöglingen bei ihren Angehörigen.
a) Den Zöglingen können Besuche bei ihren Angehörigen gestattet werden und zwar Besuche bei ihren Angehörigen werden
zu den drei hohen Festen auf Tage, während des Ferienmonats auf Wochen. den Zöglingen der Anstalt Bräunsdorf
Außerdem darf ein solcher Besuch in der Regel nur noch bei schweren Erkrankungs= nicht gestattet.
fällen oder bei Todesfällen in der Familie des Zöglings gestattet werden.
b) Bezügliche Anträge sind so zeitig einzureichen, daß dem Antragsteller die
Entschließung darauf noch rechtzeitig zugehen kann.
c) Die Abholung und Zurückführung der betreffenden Zöglinge hat von
zuverlässigen Personen zu der festgesetzten Zeit zu geschehen.
Bei der Rückkehr ist durch eine Bescheinigung der in § 5“ erwähnten Art nach-
zuweisen, daß in der Familie und dem Hause, wo der Zögling sich aufgehalten hat, und
in der Umgebung seit 6 Wochen eine ansteckende Krankheit nicht wahrzunehmen ge-
wesen ist.
Ist jedoch in dieser Zeit daselbst eine ansteckende Krankheit aufgetreten, so ist die
Anstalt hiervon rechtzeitig in Kenntniß zu setzen, die Zuführung aber so lange zu unter-
lassen, bis die erwähnte Bescheinigung beigebracht werden kann.
d) Der Verpflegbeitrag ist für die Zeit, während deren der Zögling ich
auf Besuch außerhalb der Anstalt aufhielt, ungemindert weiter zu zahlen.
§ 9.
Versetzung.
2c. 2c. 2c.
4. Rosten.
Die Kosten der Versetzung in eine andere Landesanstalt sind nur dann von den Verpflegbeitragspflichtigen einzuziehen, wenn
die Versetzung von ihnen beantragt oder doch veranlaßt oder durch den Zögling oder seinen Zustand veranlaßt worden ist.
2c. 2c. 2c.
7. Versetzungen innerhalb der Blinden-
anstalten.
Versetzungen aus der Anstalt zu
Dresden in eine Außenabtheilung oder
umgekehrt, oder aus einer Außenabtheilung
in die andere sind der Anstaltsdirection i
überlassen.
Die Kosten solcher Versetzungen trägt
in allen Fällen die Anstalt.