Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1891 (57)

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II 
I. J · III. 
Die Blindenanstalt. # Die Anstalten Hrghbennersdorf Die Anstalt Bräunsdorf. 
  
Für erwerbsunfähige oder nur be— 
schränkt arbeitsfähige Blinde wird von der 
Verwaltung der erwähnten Unterstützungs- 
kasse ein Asyl in Königswartha unter- 
halten. i 
Weder den Fürsorgebedürftigen selbst, noch den Armenverbänden steht ein An— 
spruch auf eine Unterstützung der vorbezeichneten Art zu. 
  
11. 
Todesfall. 
1. Benachrichtigungen. 
Wenn ein Zögling verstirbt, so sind dessen Angehörige, da nöthig durch Vermittelung ihrer Ortsbehörde, davon, sowie von dem 
Tage und der Stunde der Beerdigung in Kenntniß zu setzen. 
2. Leichenschau und Leichenöffnung. 
Der Leichnam jedes in der Anstalt oder in einer Zubehörung derselben verstorbenen Zöglings wird vom Anstaltsarzte besichtigt 
und geöffnet. 
2c. 2c. 2c. 
3. Beerdigung. 
Die Beerdigung ist nach den Vermögensverhältnissen der Angehörigen des verstorbenen Zöglings und, soweit thunlich und 
angemessen, nach deren Wunsche einzurichten; auch bleibt den Angehörigen daran theilzunehmen unbenommen. 
Die Begräbnißkosten haben Diejenigen zu tragen, von welchen die Verpflegbeiträge zu bezahlen waren (§6)). 
ꝛc. ꝛc. * 
6. Wegfall jedes Erbanspruchs. 
Unbeschadet der etwaigen Nachforderung von Verpflegbeiträgen oder der Ansprüche aus sonstigen Aufwänden für den Verstorbenen 
werden Erbansprüche seiten der Anstalt an die Verlassenschaft von Zöglingen nicht erhoben. 
7. Abrechnung. 
Den Angehörigen oder der betheiligten Behörde ist baldigst die Abrechnung über die Verpflegbeiträge, Begräbnißkosten und 
sonstigen besonderen Aufwände für den Verstorbenen zuzustellen. Uebrigens ist nach § 6 zu verfahren. 
Kommt ein Nachzahlungsanspruch in Frage (8 65), so ist derselbe in der Abrechnung ausdrücklich vorzubehalten. 
8. Spargeld und etwaiger sonstiger Nachlaß. 
Spargeld und etwaiger sonstiger Nachlaß des Verstorbenen wird in der Anstalt, soweit nicht davon die Begräbnißkosten oder 
etwa rückständige oder nachzufordernde Verpflegbeiträge oder sonstige Aufwände für den Verstorbenen zu decken sind, an die zur 
Regelung des Nachlasses zuständige Behörde übersendet, dafern das zu Uebersendende einschließlich des davon mit zu bestreitenden 
Uebersendungsportos den Betrag von 1. erreicht. 
Ist Letzteres nicht der Fall, so wird der Ueberschuß zur allgemeinen Zöglingskasse gezogen. 
„Gegenstände, welche etwa für den Zögling der Anstalt übergeben wurden, werden, soweit noch vorhanden und brauchbar, zurück- 
gegeben. 
" Ausgenommen von der Rückgabe bleiben solche Gegenstände, von welchen Ansteckung zu befürchten ist. 
2c. 2c. ꝛc.
	        
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