Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1891 (57)

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111 Außer Kurs gesetzte Postwerthzeichen werden innerhalb der durch den Deutschen 
Reichs-Anzeiger und andere öffentliche Blätter bekannt zu machenden Frist bei den Post— 
anstalten zum Nennwerth gegen gültige Postwerthzeichen umgetauscht. Nach Ablauf der 
Frist findet ein Umtausch nicht mehr statt. Die Reichs-Postverwaltung ist nicht ver— 
bunden, Postwerthzeichen baar einzulösen. 
1v Die Verwendung der aus gestempelten Postanweisungsformularen und Postkarten 
ausgeschnittenen Frankostempel zur Frankirung von Postsendungen ist nicht zulässig. 
Zum Umtausch in den Händen des Publikums unbrauchbar gewordener Postwerth— 
zeichen (Freimarken, gestempelter Postanweisungsformulare und Postkarten) ist die Post— 
verwaltung nicht verpflichtet. 
Die vorstehende Abänderung tritt sofort in Kraft. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
von Stephan. 
Nr. 15. Bekanntmachung 
eines anderweiten Nachtrags zu den Statuten des Verdienstordens; 
vom 12. März 1891. 
Wan, Albert, von OOTTES Gnaden König von Sachsen 
2c. 2. 20c. 
haben auf den Vortrag des Gesammt-Ministeriums und des Ordenskanzlers eine Ab- 
änderung der Bestimmungen über die Gestalt der Ordensinsignien des Großkreuzes und 
des Comthurkreuzes vom Verdienstorden beschlossen und zu diesem Behufe dem nach- 
stehenden anderweiten Nachtrage zu den Statuten des Verdienstordens vom 12. August 
1815 Unsere Genehmigung ertheilt. 
  
  
Dieser Nachtrag wird im Anschlusse unter O zur öffentlichen Kenntniß gebracht, 6 
wonach sich Alle, die es angeht, zu achten haben. 
Dresden, am 12. März 1891. 
Albert. 
Alfred Graf von Fabrice.
	        
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