Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1891 (57)

Aufgabe von 
Telegrammen. 
Wortzählung. 
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gerichteten Telegramme mit der Telegraphenanstalt eine abgekürzte Aufschrift verein— 
bart hat. 
VIIl Telegramme, deren Aufschrift den in vorstehenden Punkten vorgesehenen An— 
forderungen nicht entspricht, sollen zwar dennoch zur Beförderung angenommen werden, 
jedoch nur auf Gefahr des Absenders. Der Absender kann eine nachträgliche Vervoll- 
ständigung des Fehlenden nur gegen Aufgabe und Bezahlung eines neuen Telegramms 
beanspruchen. 
IX Die Aufgabe von Telegrammen ohne Text ist zulässig. Die Unterschrift kann in 
abgekürzter Form geschrieben oder weggelassen werden. Die etwaige Beglaubigung der 
Unterschrift ist hinter dieselbe zu setzen. 
87. 
1 Die Aufgabe von Telegrammen kann bei jeder für den Telegraphenverkehr er- 
öffneten Telegraphenanstalt (auch brieflich) erfolgen. 
II Telegramme können auch bei den Bahnposten, und zwar in der Regel mittels der 
an den Bahnpostwagen befindlichen Briefeinwürfe, zur Beförderung an die nächste Tele- 
graphenanstalt eingeliefert, sowie den Telegraphenboten und den Landbriefträgern bei der 
Bestellung von Telegrammen oder Postsendungen zur Besorgung der Aufgabe übergeben 
werden. 
In An größeren Verkehrsorten können sämmtliche Postanstalten, auch wenn mit 
diesen eine Telegraphenbetriebsstelle nicht verbunden ist, zur Annahme von Telegrammen 
ermächtigt, auch kann die Benutzung der Briefkasten zur Auflieferung von Telegrammen 
gestattet werden. 
IV Bei der Mitnahme der Telegramme durch die Telegraphenboten und die Land- 
briefträger kommt eine Zuschlagsgebühr von 10 Pfennig für jedes Telegramm zur Er- 
hebung. 
88. 
Bei Ermittelung der Wortzahl eines Telegramms gelten die folgenden Regeln: 
a) Alles, was der Aufgeber in die Urschrift seines Telegramms zum Zwecke der Be— 
förderung niederschreibt, wird bei der Berechnung der Gebühren mitgezählt, mit 
Ausnahme der Angabe des Beförderungsweges, der Unterscheidungszeichen, 
Bindestriche, Apostrophe und Absatzzeichen. 
b) Der Name der Abgangsanstalt, der Tag, die Stunde und Minute der Aufgabe 
werden von Amtswegen in die dem Empfänger zuzustellende Ausfertigung ein- 
geschrieben. Nimmt der Aufgeber diese Angaben ganz oder theilweise in den 
Text seines Telegramms auf, dann werden sie bei der Wortzählung mitgerechnet.
	        
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