Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1891 (57)

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c) Die größte Länge eines Taxwortes in offener Sprache ist auf 15 Buchstaben 
nach dem (durch die Ausführungs-Uebereinkunft zu dem jeweilig gültigen inter- 
nationalen Telegraphenvertrage eingeführten) Morse-Alphabet festgesetzt. Der 
Ueberschuß, je bis zu weiteren 15 Buchstaben, wird für ein Wort gezählt. 
d) Die größte Länge eines Taxwortes in verabredeter Sprache ist auf 10 Buch- 
staben festgesetzt. Die Wörter in offener Sprache, welche im Text eines ge- 
mischten, aus Wörtern der offenen und der verabredeten Sprache zusammen- 
gesetzten Telegramms enthalten sind, werden bis zur Höhe von 10 Buchstaben 
für ein Wort gezählt. Vom etwaigen Ueberschuß wird jede Reihe bis zu 10 Buch- 
staben für ein weiteres Wort gezählt. Wenn dieses gemischte Telegramm außer- 
dem einen chiffrirten Text enthält, so werden die chiffrirten Stellen nach den Be- 
stimmungen unter h gezählt. 
Wenn das gemischte Telegramm nur einen Text in offener und einen solchen 
in chiffrirter Sprache enthält, so werden die in offener Sprache abgefaßten Stellen 
den Bestimmungen unter e, und der in chiffrirter Sprache abgefaßte Text den 
Vorschriften unter h entsprechend gezählt. 
e) Als je ein Wokt werden gezählt: 
1. der Name der Bestimmungsanstalt, des Bestimmungslandes und der Unter- 
abtheilung des Gebiets, aber nur in der Telegrammaufschrift, ohne Rück- 
sicht auf die Zahl der zu ihrem Ausdruck gebrauchten Wörter und Buch- 
staben, unter der Bedingung, daß diese Wörter so geschrieben sind, wie sie 
in den amtlichen Verzeichnissen erscheinen, 
2. jedes einzeln stehende Schriftzeichen (Buchstabe oder Ziffer), 
3. das Unterstreichungszeichen, 
4. die Klammer (die beiden Zeichen, welche zu ihrer Bildung dienen), 
5. die Anführungszeichen (die besonderen Zeichen am Anfang und Ende einer 
einzelnen Stelle), 
6. die nach § 6 u zugelassenen Abkürzungen für die besonderen Angaben vor 
der Telegrammaufsschrift. 
() Die durch einen Bindestrich verbundenen Ausdrücke werden für so viele Wörter 
gezählt, als zu ihrer Bildung dienen. Die durch einen Apostroph getrennten 
Wörter werden für eben so viele einzelne Wörter gezählt. Es können jedoch die 
in der englischen und französischen Sprache vorkommenden zusammengesetzten 
Wörter, deren Gebräuchlichkeit nöthigen Falles durch Vorzeigung eines Wörter- 
buches nachgewiesen werden muß, als ein Wort geschrieben und den Bestimmungen 
unter c entsprechend taxirt werden.
	        
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