Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1891 (57)

Zurückziehung 
und 
Unterdrückung 
von 
Telegrammen. 
Zustellung der 
Telegramme 
am Be— 
stimmungsort. 
— 52 — 
telegrammen ist auf Verlangen eine Bescheinigung über die Auflieferung unentgeltlich zu 
ertheilen. 
Iy Personen, welche sich des Telegraphen häufiger bedienen, kann auf ihren Antrag 
gestattet werden, die Gebühren für die von ihnen bei Telegraphenanstalten aufgegebenen 
Telegramme monatlich zu entrichten. Sie haben alsdann an die betreffende Verkehrs- 
anstalt, bei welcher sie ihre Telegramme aufgeben wollen, einen entsprechenden Vorschuß 
einzuzahlen, und als besondere Vergütung für die durch die Buchung der Gebühren ent- 
stehende Mühewaltung eine Gebühr von 50 Pfennig für den Kalendermonat und außer- 
dem für jedes Telegramm, dessen Gebühren gestundet werden, 2 Pfennig zu entrichten. 
Auf Eisenbahn-Telegraphenstationen findet diese Bestimmung keine Anwendung. 
820. 
1 Jedes Telegramm kann von dem Absender, welcher sich als solcher ausweist, zurück- 
gezogen oder in der Beförderung aufgehalten werden, sofern es noch Zeit ist. Wenn in 
einem solchen Falle die Beförderung des Telegramms noch nicht begonnen hat, so werden 
dem Absender die Gebühren nach Abzug von 20 Pfennig erstattet. Hat die Abtelegraphirung 
bereits begonnen, so verbleiben die Gebühren der Telegraphenverwaltung; vorausbezahlte 
Beträge für Weiterbeförderung, bezahlte Antwort, Empfangsanzeigen rc. werden jedoch 
dem Aufgeber zurückgezahlt, wenn die vorausbezahlte Leistung nicht ausgeführt worden ist. 
z„. Ein Telegramm, welches durch die Ursprungsanstalt bereits befördert worden ist, 
kann nur auf Grund eines besonderen, von der Aufgabeanstalt nach den Bestimmungen 
im § 24 zu erlassenden Telegramms angehalten und vernichtet werden; für dieses Tele- 
gramm sind die tarifmäßigen Gebühren zu zahlen. Von dem Erfolge wird dem Aufgeber 
mittels unfrankirten Briefes Kenntniß gegeben. Verlangt der Aufgeber telegraphische 
Auskunft, so hat er die Gebühr für eine telegraphische Antwort vorauszubezahlen. Die 
erlegten Gebühren für das Telegramm, dessen Bestellung auf Verlangen unterdrückt wird, 
werden nicht zurückgezahlt. Bei jedem derartigen Verlangen hat der Antragsteller das 
Ansuchen schriftlich zu stellen und sich als Absender oder dessen Beauftragter auszuweisen. 
8 21. 
1 Die Telegramme werden bei der Aufnahme bez. gleich nach der Ankunft bei der 
Bestimmungsanstalt, wenn die offene Bestellung nicht ausdrücklich verlangt ist, verschlossen. 
I1 Dieselben werden, ihrer Aufschrift entsprechend, entweder nach der Wohnung, dem 
Geschäftslokal 2c. des Empfängers bestellt bz. auf sonstige--Weise weiterbefördert oder 
postlagernd oder telegraphenlagernd niedergelegt. Im Weiteren können die angekom- 
menen Telegramme den Empfängern mittels Fernsprechers nach den hierüber erlassenen 
besonderen Bestimmungen übermittelt werden.
	        
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