Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1891 (57)

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88. 
Die Amtsenthebung bewirkt den Verlust des Kirchenamtes. Der Verurtheilte 
bleibt jedoch anstellungsfähig nach Maßgabe des 8 17. Er behält Anspruch auf Pension 
für sich und seine Hinterlassenen nach den folgenden Bestimmungen. 
l9. 
Einem zur Amtsenthebung rechtskräftig verurtheilten Geistlichen ist auf die Dauer 
der Amtsenthebung aus landeskirchlichen Mitteln eine Pension zu gewähren. 
Diese Pension wird festgesetzt auf den Betrag von 1300. Theilen des Ruhegehalts, 
welcher dem Geistlichen nach den geltenden gesetzlichen Vorschriften über die Emeritirung 
zugefallen sein würde, wenn er zur Zeit der Amtsenthebung emeritirt worden wäre, 
jedoch soll diese Pension nicht unter 900 und nicht über 2500 jährlich betragen. 
War der betreffende Geistliche zur Zeit seiner Amtsenthebung noch nicht pensions- 
anspruchsberechtigt, so ist, jedoch unter Einhaltung der vorstehend geordneten Mindest- 
und Höchstbeträge die Pension auf 13000 Theile des niedrigsten Pensionssatzes festzustellen. 
8 10. 
Während der Dauer der Amtsenthebung ruht der Anspruch des Geistlichen auf den 
gesetzlichen Ruhegehalt. Mit seiner Wiederanstellung als ständiger Geistlicher in der 
Landeskirche lebt derselbe wieder auf. 
* 11. 
Die Zeit, während welcher ein Geistlicher vom Amte enthoben gewesen, kommt weder 
bei Zubilligung der geordneten Alterszulagen, noch im Falle der Pensionirung des Geist- 
lichen in Anrechnung. 
812. 
Ein zur Amtsenthebung verurtheilter Geistlicher verliert die ihm ausgesetzte Pension 
1. durch rechtskräftige gerichtliche Verurtheilung zu Zuchthausstrafe, Verlust der 
bürgerlichen Ehrenrechte oder Unfähigkeit zu Bekleidung öffentlicher Aemter 
(vergl. 8 22); 
2. wenn im Wege des Disciplinarverfahrens rechtskräftig gegen ihn auf den mit der 
Dienstentlassung (§ 7) verbundenen Rechtsverlust erkannt worden ist; 
3. wenn er ohne triftige Gründe sich weigert, die ihm vom Landesconsistorium ange- 
tragene Unterstützung oder Vertretung eines anderen Geistlichen im Amte zu 
übernehmen (vergl. § 15). 
8 13. 
Die Pension (88 9 flg.) erlischt mit dem Wiedereintritt des Empfängers in ein 
geistliches Amt. 
117
	        
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