Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1891 (57)

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nichtsdestoweniger fortgestellten Disciplinarverfahren nur auf Ordnungsstrafe oder anstatt 
der Dienstentlassung auf Verlust der Rechte gemäß § 7 erkannt werden. 
Die Emeritirung bleibt in solchem Falle bis nach Beendigung des Diseiplinarver- 
fahrens ausgesetzt. 
II. Diseiplinarfälle. 
19. 
Jeder im geistlichen Amte ständig oder aushilfsweise angestellte Geistliche ist ver- 
pflichtet, das ihm übertragene Amt in Gemäßheit der für dasselbe bestehenden allgemeinen 
und besonderen Ordnungen gewissenhaft wahrzunehmen und sich in seinem Verhalten in 
und außer dem Amte der Achtung, des Ansehens und des Vertrauens würdig zu bezeigen, 
welche sein Beruf erfordert. Diese Vorschrift bezieht sich auch, soweit anwendbar, auf 
vom Amt enthobene Geistliche. 
Leichtere Verfehlungen gegen diese Pflichten — Ordnungswidrigkeiten —, 
insbesondere Nachlässigkeit in der Amtsführung, Unfleiß, geringere Ueberschreitung des 
Urlaubs, Verletzung des Amtsgeheimnisses, Unbotmäßigkeit, sowie solche Verstöße in 
Amt, Lehre und Wandel, welche die Achtung, das Ansehen und Vertrauen zu gefährden 
geeignet erscheinen, werden mit Ordnungsstrafen (8 3) gerügt. 
Gröbere Pflichtwidrigkeiten — Dienstvergehen —, welche den Geistlichen der 
Achtung, des Ansehens und Vertrauens in einem Maße unwerth machen, daß sein Ver- 
bleiben im Amte unthunlich erscheint, insbesondere schwerere sittliche Verfehlungen, fort- 
gesetztes ordnungswidriges Verhalten, hartnäckiger Ungehorsam, beharrliche Nichterfüllung 
der Berufspflichten, Irrlehre ziehen die Entfernung aus dem Kirchenamt (8§ 4) nach sich. 
8 20. 
Ein Geistlicher, welcher sich ohne den vorschriftsmäßigen Urlaub längere Zeit von 
seinem Amte entfernt hält oder den ertheilten Urlaub erheblich überschreitet, ist, wenn 
ihm nicht besondere Entschuldigungsgründe zur Seite stehen, für die Zeit der unerlaubten 
Entfernung seines Diensteinkommens verlustig und hat außerdem nach Beschaffenheit des 
Falles disciplinarisches Einschreiten in Gemäßheit der Vorschriften dieses Gesetzes zu 
gewärtigen. 
821. 
Auf Amtsenthebung kann außer dem Falle eines Dienstvergehens (§ 19 Absatz 3) 
auch dann erkannt werden, wenn gegen einen Geistlichen das Concursverfahren eröffnet 
ist oder derselbe sich in ungeordneter Vermögenslage befindet und dadurch das Ansehen 
beeinträchtigt wird, welches seine dienstliche Stellung erfordert.
	        
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