Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)

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Die Ordnung des Ausscheidens wird bei dem ersten nach einer Neuwahl der zweiten 
Kammer einberufenen Landtage, und zwar für die städtischen und ländlichen Abgeordneten 
besonders, durch das Loos bestimmt. Hierbei sind künftig je zwölf städtische Abgeordnet 
zum Ausscheiden vor dem zweiten und dritten ordentlichen Landtage nach ihrer Wahl zu 
bezeichnen, wogegen vor dem vierten ordentlichen Landtage dreizehn städtische Abgeordnet 
auszutreten haben. Außer dem Falle einer allgemeinen Neuwahl treten die Abgeordnete 
vor Beginn des vierten ordentlichen Landtages nach ihrer Wahl, dafern sie aber an di 
Stelle eines durch den Tod oder sonst außerordentlicher Weise Ausgeschiedenen erwähl 
worden sind, zu dem Zeitpunkte aus, zu welchem letzterer nach den vorstehenden Be 
stimmungen auszutreten gehabt hätte. Von den beiden Abgeordneten, um welche e 
bisherige Zahl der Abgeordneten vermehrt wird, scheidet derjenige, welcher bei den 
nächsten ordentlichen Landtage durch das Loos dazu bestimmt wird, vor dem auf seim 
Wahl folgenden zweiten ordentlichen Landtage aus. 
Urkundlich haben Wir gegenwärtiges Gesetz, welches als ein integrirender Bestand- 
theil der Verfassungsurkunde anzusehen ist und worauf die Bestimmungen in § 152 de 
letzteren Anwendung finden, eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel be 
drucken lassen. 
Dresden, am 20. April 1892. 
Albert. 
Karl Georg von Metzsch 
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Nr. 41. Gesetz, 
die Abänderung einer Bestimmung des Gesetzes über die Wahlen für de 
Landtag vom 3. Dezember 1868 betreffend; 
vom 20. April 1892. 
Wn, Albert, von GO TT ES# Gnaden Kkünig von Sachse 
2c. 1c. 2c. 
haben im Anschlusse an die vorgenommene Aenderung von § 68 des Nachtraggesetze 
vom 3. Dezember 1868 zur Verfassungsurkunde vom 4. September 1831 auch ein 
theilweise Aenderung des § 16 des Gesetzes, die Wahlen für den Landtag betreffen 
vom 3. Dezember 1868, für nöthig befunden und verordnen mit Zustimmung Unsere 
getreuen Stände, wie folgt:
	        
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