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falls nicht stattfinden können, so muß die Rücksendung eintreten. Die Bezeichnung
mehrerer Personen, welchen das Packet im Fall der Unbestellbarkeit der Reihe nach zu—
zuführen sei, ist nicht gestattet.
Iy Für die Beförderung jeder nach den Bestimmungen unter u und in zu erlassenden
Unbestellbarkeits-Meldung und der zu ertheilenden Antwort an die Postanstalt am Be-
stimmungsort der Sendung werden dem Absender die Portokosten mit 20 Pf. angerechnet.
Verweigert im Fall zu u der Absender die Zahlung, so wird seiner etwaigen Bestimm-
ung über die Sendung keine Folge gegeben, die Sendung vielmehr nach dem Aufgabeorte
zurückgeleitet. Im Fall zu um ist der Absender zur Zahlung der Portokosten unter allen
Umständen verpflichtet. Die Rückleitung der Sendung nach dem Aufgabeorte geschieht
in beiden Fällen, sofern der Absender seine Erklärung nicht innerhalb 7 Tage nach
Empfang der Benachrichtigung bei der Aufgabe-Postanstalt abgiebt.
Alle anderen Postsendungen sind, wenn sie als unbestellbar erkannt worden, ohne
Verzug nach dem Aufgabeorte zurückzusenden. Nur bei Sendungen, die einem schnellen
Verderben unterliegen, muß, sofern nach dem Ermessen der Postanstalt des Bestimmungs-
orts Grund zu der Besorgniß vorhanden ist, daß das Verderben auf dem Rückwege ein-
treten werde, von der Rücksendung abgesehen werden, und die Veräußerung des Inhalts
für Rechnung des Absenders erfolgen.
VI In allen vorgedachten Fällen ist der Grund der Zurücksendung oder eintretenden-
falls, daß und weshalb die Veräußerung erfolgt sei, auf dem Briefe oder auf der Be-
gleitadresse zu vermerken.
VII. Die zurückzusendenden Gegenstände dürfen nicht eröffnet sein. Eine Ausnahme
hiervon tritt nur ein bezüglich der unter 1 6 bezeichneten Briefe, sowie bezüglich der-
jenigen Briefe, welche von einer mit dem Empfänger gleichnamigen Person irrthümlich
geöffnet wurden. Bei Briefen der letzteren Art ist thunlichst dahin zu wirken, daß die
Personen, welche die Eröffnung irrthümlich bewirkt haben, eine bezügliche Bemerkung
unter Namensunterschrift auf die Rückseite des Briefes niederschreiben.
VIII Für zurückzusendende Packete und für Briefe mit Werthangabe ist das Porto
und die Versicherungsgebühr für die Hin= und für die Rücksendung zu entrichten; der
Portozuschlag von 10 Pf. wird jedoch für die Rücksendung nicht erhoben. Für andere
Gegenstände findet ein neuer Ansatz nicht statt. Einschreib-, Postanweisungs= und Post-
auftrags-Gebühren, sowie die Vorzeigegebühr für Nachnahmesendungen werden bei der
Rücksendung nicht noch einmal angesetzt. Dagegen wird für zurückzusendende dringende
Packetsendungen die Gebühr von 1 Mark in dem Falle noch einmal angesetzt, wenn der
Absender auch bei der Rücksendung die Behandlung nach Vorschrift des § 13.1 ausdrück-
lich verlangt hat.