Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)

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falls nicht stattfinden können, so muß die Rücksendung eintreten. Die Bezeichnung 
mehrerer Personen, welchen das Packet im Fall der Unbestellbarkeit der Reihe nach zu— 
zuführen sei, ist nicht gestattet. 
Iy Für die Beförderung jeder nach den Bestimmungen unter u und in zu erlassenden 
Unbestellbarkeits-Meldung und der zu ertheilenden Antwort an die Postanstalt am Be- 
stimmungsort der Sendung werden dem Absender die Portokosten mit 20 Pf. angerechnet. 
Verweigert im Fall zu u der Absender die Zahlung, so wird seiner etwaigen Bestimm- 
ung über die Sendung keine Folge gegeben, die Sendung vielmehr nach dem Aufgabeorte 
zurückgeleitet. Im Fall zu um ist der Absender zur Zahlung der Portokosten unter allen 
Umständen verpflichtet. Die Rückleitung der Sendung nach dem Aufgabeorte geschieht 
in beiden Fällen, sofern der Absender seine Erklärung nicht innerhalb 7 Tage nach 
Empfang der Benachrichtigung bei der Aufgabe-Postanstalt abgiebt. 
Alle anderen Postsendungen sind, wenn sie als unbestellbar erkannt worden, ohne 
Verzug nach dem Aufgabeorte zurückzusenden. Nur bei Sendungen, die einem schnellen 
Verderben unterliegen, muß, sofern nach dem Ermessen der Postanstalt des Bestimmungs- 
orts Grund zu der Besorgniß vorhanden ist, daß das Verderben auf dem Rückwege ein- 
treten werde, von der Rücksendung abgesehen werden, und die Veräußerung des Inhalts 
für Rechnung des Absenders erfolgen. 
VI In allen vorgedachten Fällen ist der Grund der Zurücksendung oder eintretenden- 
falls, daß und weshalb die Veräußerung erfolgt sei, auf dem Briefe oder auf der Be- 
gleitadresse zu vermerken. 
VII. Die zurückzusendenden Gegenstände dürfen nicht eröffnet sein. Eine Ausnahme 
hiervon tritt nur ein bezüglich der unter 1 6 bezeichneten Briefe, sowie bezüglich der- 
jenigen Briefe, welche von einer mit dem Empfänger gleichnamigen Person irrthümlich 
geöffnet wurden. Bei Briefen der letzteren Art ist thunlichst dahin zu wirken, daß die 
Personen, welche die Eröffnung irrthümlich bewirkt haben, eine bezügliche Bemerkung 
unter Namensunterschrift auf die Rückseite des Briefes niederschreiben. 
VIII Für zurückzusendende Packete und für Briefe mit Werthangabe ist das Porto 
und die Versicherungsgebühr für die Hin= und für die Rücksendung zu entrichten; der 
Portozuschlag von 10 Pf. wird jedoch für die Rücksendung nicht erhoben. Für andere 
Gegenstände findet ein neuer Ansatz nicht statt. Einschreib-, Postanweisungs= und Post- 
auftrags-Gebühren, sowie die Vorzeigegebühr für Nachnahmesendungen werden bei der 
Rücksendung nicht noch einmal angesetzt. Dagegen wird für zurückzusendende dringende 
Packetsendungen die Gebühr von 1 Mark in dem Falle noch einmal angesetzt, wenn der 
Absender auch bei der Rücksendung die Behandlung nach Vorschrift des § 13.1 ausdrück- 
lich verlangt hat.
	        
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