Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)

— 301 — 
Gesetz- und Verordnungoblatt 
für das Königreich Sachsen. 
12. Stück vom Jahre 1892. 
  
  
  
  
  
  
—. 
  
  
  
Inhalt: Nr. 65. Verordnung, die Landes-Heil= und Pfleganstalt für Epileptische zu Hochweitzschen betr. S. 301. 
  
Nr. 65. Verordnung, 
die Landes-Heil= und Pfleganstalt für Epileptische zu Hochweitzschen 
betreffend; 
vom 8. Juli 1892. 
Noch erfolgter Umwandlung der Landesanstalt zu Hochweitzschen in eine Heil= und 
Pfleganstalt für Epileptische wird mit Allerhöchster Genehmigung Sr. Majestät des 
Königs in Bezug auf diese Anstalt hiermit Folgendes verordnet: 
§ 1. 
Organisation. 
Die Anstalt besteht aus 
a) einer Ansiedelung für solche Epileptische, die sich zu einer freien Verpflegung eignen, 
b) einer inneren Abtheilung für solche Epileptische, welche wegen ihres geistigen oder 
körperlichen Zustandes vorzugsweise ärztlicher Fürsorge bedürfen. 
In beiden Abtheilungen finden auch Kinder vom vollendeten 5. Lebensjahre ab, 
und zwar unter räumlicher Trennung von den Erwachsenen, Aufnahme. 
§2. 
Bedingungen der Unterbringung. 
An welche Voraussetzungen die Aufnahme gebunden ist, auf welchem Wege sie er- 
langt wird, und welche Pflichten und Rechte durch sie begründet werden, ist von dem 
  
Ausgegeben zu Dresden den 6 August 1892 47
	        
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