Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)

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Gesetz- und Verordnungsblatt 
für das Königreich Sachsen. 
13. Stück vom Jahre 1892. 
  
  
Inhalt: Nr. 66. Verordnung, die Abtretung von Grundeigenthum zur Erbauung der Waldheim Nochlitzer 
Eisenbahn betr. S. 321. — Nr. 67. Verordnung, die Enteignung von Grundeigenthum für Erweiterungen 
der Station Klingenthal betr. S. 323. — Nr. 68. Bekanntmachung, eine Anleihe der Moritzkirchen- 
gemeinde in Zwickau betr. S. 324. — Nr. 69. Verordnung, die Ausbildung, Prüfung und Anstellung 
der nicht juristisch gebildeten Beamten bei den Unterbehörden und im Aussichtsdienste der Zoll= und Steuer- 
Verwaltung betr. S. 324. — Nr. 70. Verordnung, die Enteignung von Grundeigenthum zur Erweiterung 
des Bahnhofs Borsdorf betr. S. 331. 
  
Nr. 66. Verordnung, 
die Abtretung von Grundeigenthum zur Erbauung einer normalspurigen 
Eisenbahn von Waldheim über Geringswalde nach Rochlitz 
betreffend:; 
vom 21. Juli 1892. 
Mit Allerhöchster Genehmigung und auf Grund der in der Ständischen Schrift vom 
26. März 1890 ertheilten Ermächtigung wird von dem Ministerium des Innern behufs 
Erbauung einer normalspurigen Eisenbahn von Waldheim über Geringswalde 
nach Rochlitz andurch verorduet wie folgt. 
& 1. Die Vorschriften des Gesetzes vom 3. Juli 1835, die Abtretung des zu Er- 
bauung einer von Leipzig nach Dresden anzulegenden und nach Befinden bis zur Grenze 
zu verlängernden Eisenbahn erforderlichen Grundeigenthums betreffend (G.= u. V.-Bl. 
S. 371 flg.) und beziehentlich soweit dieses Gesetz durch spätere Bestimmungen Abänder- 
ungen erlitten hat, die einschlagenden späteren Vorschriften leiden auch Anwendung auf 
den Bau der obengedachten Bahn nebst Anschlußgleisen. 
&2. Hinsichtlich des bei der Abtretung von Grundeigenthum für diese Eisenbahn 
zu beobachtenden Verfahrens ist allenthalben denjenigen Bestimmungen nachzugehen, 
  
Ausgegeben zu Dresden den 16. August 1892. 50
	        
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