Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)

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unter Privatpatronat auch dem Collator unverweilt Anzeige zu erstatten, wird durch 
gegenwärtige Verordnung etwas nicht geändert. 
Bautzen, am 1. März 1892. 
Die Kreishauptmannschaft als Consistorialbehörde. 
v. Salza und Lichtenau. 
Pfeiffer. 
  
Nr. 17. Bekanntmachung, 
eine Anleihe der Stadtgemeinde Stollberg betreffend; 
vom 8. März 1892. 
Die Ministerien der Finanzen und des Innern haben zu der von dem Stadtrathe in 
Stollberg unter Zustimmung der dortigen Stadtverordneten beschlossenen Ausgabe von 
auf den Inhaber lautenden, seiten des letzteren unkündbaren Schuldscheinen in Abschnitten 
über 1000 A, 500 A und 100 A zum Zwecke der Aufnahme einer mit 4 vom Hundert 
zu verzinsenden städtischen Anleihe von 
Einhundert und siebzig Tausend Mark 
nach Maßgabe des vorgelegten Tilgungsplans die nach § 1040 des Bürgerlichen Gesetz- 
buchs erforderliche Genehmigung ertheilt, was hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht 
wird. 
Dresden, am 8. März 1892. 
Die Ministerien der Finanzen und des Innern. 
v. Thümmel. v. Metzsch. 
Münckner.
	        
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