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nach der Städteordnung für mittlere und kleine Städte vom 24. April 1873 ordnen
und an die Gemeindevorstände ihres Bezirkes zu vertheilen.
4. Die Stadträthe beziehentlich Gemeindevorstände haben die Formulare unter
Zuziehung von Orts= und Land= beziehentlich Forstwirthschaftskundigen nach den dem
Erhebungsformulare vorgedruckten Vorschriften und unter Berücksichtigung der demselben
noch besonders beigelegten Anleitung zur Feststellung der bei der Ermittelung der Boden-
benutzung geforderten Angaben auszufüllen.
5. Die ausgefüllten Formulare sind von einem Mitgliede des Stadtrathes und be-
ziehentlich von dem Gemeindevorstande, sowie den zugezogenen Orts= und Land= be-
ziehentlich Forstwirthschaftskundigen zu unterzeichnen und spätestens bis zum
15. September laufenden Jahres, und zwar seitens der Stadträthe, denen dieselben
direkt vom Statistischen Büreau des Ministeriums des Innern zugegangen, an dieses
Büreau unmittelbar, seitens der übrigen Stadträthe und Gemeindevorstände aber an die
Amtshauptmannschaften einzusenden.
6. Die Amtshauptmannschaften haben, nachdem sie sich von der formell vorschrifts-
mäßigen Ausfüllung und Unterzeichnung überzeugt, sämmtliche Formulare ihres Be-
zirkes nach alphabetischer Ordnung, zu gehörig festverpackten Lagen zusammengeschnürt,
bis spätestens zum 30. September laufenden Jahres an das Statistische Büreau
des Ministeriums des Innern einzusenden.
Jeder Rücksendung ist der mit den leeren Formularen empfangene Lieferschein wieder
beizufügen und neben der Ziffer der erhaltenen die Zahl der ausgefüllt zurückfolgenden
Formulare anzugeben.
7. Etwaige bei der Bearbeitung der Ermittelungs-Ergebnisse seitens des Statistischen
Büreaus wahrgenommene Mängel werden durch das letztere den betreffenden Stadträthen
beziehentlich den Gemeindevorständen direkt mitgetheilt werden und sind durch diese mit
thunlichster Beschleunigung abzustellen.
Dresden, am 11. März 1893.
Ministerium des Innern.
v. Metzsch.
Gersdorf.