Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1893. (59)

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nach der Städteordnung für mittlere und kleine Städte vom 24. April 1873 ordnen 
und an die Gemeindevorstände ihres Bezirkes zu vertheilen. 
4. Die Stadträthe beziehentlich Gemeindevorstände haben die Formulare unter 
Zuziehung von Orts= und Land= beziehentlich Forstwirthschaftskundigen nach den dem 
Erhebungsformulare vorgedruckten Vorschriften und unter Berücksichtigung der demselben 
noch besonders beigelegten Anleitung zur Feststellung der bei der Ermittelung der Boden- 
benutzung geforderten Angaben auszufüllen. 
5. Die ausgefüllten Formulare sind von einem Mitgliede des Stadtrathes und be- 
ziehentlich von dem Gemeindevorstande, sowie den zugezogenen Orts= und Land= be- 
ziehentlich Forstwirthschaftskundigen zu unterzeichnen und spätestens bis zum 
15. September laufenden Jahres, und zwar seitens der Stadträthe, denen dieselben 
direkt vom Statistischen Büreau des Ministeriums des Innern zugegangen, an dieses 
Büreau unmittelbar, seitens der übrigen Stadträthe und Gemeindevorstände aber an die 
Amtshauptmannschaften einzusenden. 
6. Die Amtshauptmannschaften haben, nachdem sie sich von der formell vorschrifts- 
mäßigen Ausfüllung und Unterzeichnung überzeugt, sämmtliche Formulare ihres Be- 
zirkes nach alphabetischer Ordnung, zu gehörig festverpackten Lagen zusammengeschnürt, 
bis spätestens zum 30. September laufenden Jahres an das Statistische Büreau 
des Ministeriums des Innern einzusenden. 
Jeder Rücksendung ist der mit den leeren Formularen empfangene Lieferschein wieder 
beizufügen und neben der Ziffer der erhaltenen die Zahl der ausgefüllt zurückfolgenden 
Formulare anzugeben. 
7. Etwaige bei der Bearbeitung der Ermittelungs-Ergebnisse seitens des Statistischen 
Büreaus wahrgenommene Mängel werden durch das letztere den betreffenden Stadträthen 
beziehentlich den Gemeindevorständen direkt mitgetheilt werden und sind durch diese mit 
thunlichster Beschleunigung abzustellen. 
Dresden, am 11. März 1893. 
Ministerium des Innern. 
v. Metzsch. 
Gersdorf.
	        
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