Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1893. (59)

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17. Für das Messen der Längen bei kubischen Aufnahmen und beim Ni— 
velliren behufs Anfertigung von Profilrissen, mit Einschluß der Reduktion der 
gemessenen Längen auf den Horizont: 
a) beim Messen mit Band oder Kette, für jede 10 m 
b) beim Messen mit Meßstäben, für jede Meßstablänge . 
18. Bei Meßtischaufnahmen, mit Einschluß der Ausführung des Mensel 
blattes, für jeden eingetragenen Punkt 
19. Für ein Nivellement (mit Ausnahme des Flächen- Rirellements) mittels 
Fernrohr und Libelle: 
a) in günstigem Gelände, d. h. auf festem, nicht moorigen Boden und 
auf freier, übersehbarer Fläche, für jede 20 m Länge . 
b) in ungünstigem Gelände, z. B. in Waldungen, in sehr bergigen Ge- 
genden, an felsigen Bergabhängen, auf Moorboden, für jede 20 m 
Länge . . 
Anmerkung: Flächen— Nivellements find nach der Zeittare il zu berechnen. 
20. Beim Gebrauche des — für jeden aufoenommenen 
Punkt 
21. Beim Abstecken rechter Wintel mitiels Winkelspiegels 2c., für jeden 
Winkel 
(Die bei Punkt 21 nöthigen Längenmessungen find nach dem Satze unter A. 6 
zu berechnen.) 
Anmerkung 1: Bei allen Messungen werden ausfallende Theile von der 
Länge, für welche ein Gebührensatz aufgestellt ist, für voll gerechnet. 
Anmerkung 2: Insoweit der Markscheider Feldmesserarbeiten verrichtet, 
hat er lediglich den in der Taxordnung für Feldmesser vom 1. Oktober 1892 
(G.= u. V.-Bl. S. 403 flg.) bezeichneten Bestimmungen hinsichtlich der ihm für 
seine Arbeiten zu gewährenden Vergütung nachzugehen. 
C. Zei ZBerechnung von Alessungen. 
22. Für das Berechnen der Saigerteufe und Sohle einer gespannten Schnur 
aus dem Neigungswinkel und der flachen Länge derselben . 
23. Für das Berechnen des Streichsinus und Kosinus einer gespannten 
Schnur, einer Triangulations= oder Polygonseite " 
Anmerkung: Die Sätze unter Nr. 22 und 23 sind ebenso, wie dies für 
alle anderen Sätze gilt, für jede richtig berechnete Schnur (also auch für die 
doppelt berechnete) immer nur einfach in Ansatz zu bringen. 
- 
0,40 
0,25 
0,40 
¾lrl 
0,20 
-
	        
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