Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1893. (59)

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II. Bezahlung nach Zeit. 
A. 
Für Reisen. 
AM 
a) Tagegelder, zur Vergütung der den Markscheidern während der Reise 
entstehenden Unkosten für Unterhalt und Unterkommen auf die Dauer der Reise, 
für jeden Kalendertag, wenn dieselbe an einem Tage 12 Stunden oder mehr 
beträgt ..w .. 10,00 
dagegen bei geringerer als zwölfstündiger Dauer der Reise. 5000 
Die bei der Abreise und Rückkehr auf Zu= und beziehentlich Abgang zu 
verwendende Zeit ist mit je 1 Stunde zu berechnen. 
b) Reisekosten. 
1. Für das Fortkommen sind die baaren Auslagen für diejenigen Beförderungs- 
mittel in Ansatz zu bringen, bei deren Benutzung die Auftraggeber am wenigsten zu be- 
zahlen haben. Hiernach sind in der Regel die dem Reiseziele zuführenden Eisenbahnen, 
Dampfschiffe oder Posten zu benutzen, gleichviel ob dies für die ganze Strecke oder nur 
für Theile derselben möglich ist. 
2. Bei Benutzung der Eisenbahn hat der Markscheider den Fahrkartenpreis für die 
Fahrt in zweiter Klasse und bei Benutzung von Dampfschiffen den Fahrkartenpreis für 
die Fahrt in erster Klasse in Ansatz zu bringen, wobei, wenn Rückfahrkarten angängig 
sind und deren Verwendbarkeit vorauszusehen ist, diese zu berechnen sind. 
3. Wenn und soweit Eisenbahnen, Dampfschiffe oder Posten nicht benutzt werden 
können, dürfen für jedes zurückzulegende Kilometer (für die Hin= und Rückreise besonders, 
das angefangene für voll gerechnet) 0,40 . gefordert werden. Jedoch sind für die bei 
Ausübung der markscheiderischen Thätigkeit selbst zu Fuße zurückgelegten Strecken Kilo- 
metergebühren nicht in Ansatz zu bringen. 
4. Zur Vergütung von Nebenausgaben, einschließlich der Kosten für Aufgabe und 
Abnahme des Reisegepäcks und der Instrumente, ist bei dem Zugange zur Eisenbahn 
oder zum Dampfschiffe und bei dem Abgange von da 1,50/ als Gebühr für jeden Zu- 
gang und ebensoviel für jeden Abgang zu berechnen. Bei dem an einem und demselben 
Orte erforderlichen Uebergange von einem Bahnhofe zu einem anderen, räumlich davon 
getrennten oder von einem Bahnhofe zu einem Dampfschiffe, oder umgekehrt, dürfen nur 
die halben Gebührensätze für Abgang und Zugang in Ansatz gebracht werden. Für 
Strecken, für welche Kilometergebühren berechnet werden, sind Zu- und Abgangsgebühren 
nicht zu fordern.
	        
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