Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1893. (59)

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5. Haben nachweislich höhere Reisekosten, als die nach vorstehendem (A b 1# is 4) 
zu vergütenden aufgewendet werden müssen, so sind diese in Rechnung zu stellen. 
T) Tagegelder und Reisekosten (mit Ausnahme der nachweislich nothwendig 
gewordenen baaren Auslagen) dürfen für Geschäfte am Wohnorte des Markscheiders und 
innerhalb eines Umkreises von zwei Kilometern von der Grenze des Gemeindebezirks 
dieses Wohnortes nicht berechnet werden. Dieser Umkreis von zwei Kilometern ist so zu 
verstehen, daß man sich dabei die Flurgrenze des betreffenden Gemeindebezirks nach allen 
Richtungen hin als um zwei Kilometer erweitert zu denken hat. 
Für etwa gemachte unnöthige Umwege dürfen weder Tagegelder noch Reisekosten 
berechnet werden. 
Kann der Markscheider auf einer Reise mehrere Geschäfte verschiedener Auftraggeber 
erledigen, so hat er die Reisekosten und Tagegelder auf die mehreren Geschäfte ent- 
sprechend zu vertheilen und den Ersatz dieser Gebühren von jedem einzelnen Auftrag- 
geber nur antheilig zu fordern. 
B. 
ür Arbeiten 
hat der Markscheider, soweit sich die Gebührensätze unter 1 nicht benutzen lassen, eine 
Vergütung von dem Auftraggeber nach Maßgabe der auf die betreffende Thätigkeit ver- 
wendeten Zeit zu beanspruchen. Die Berechnung erfolgt nach Stunden. Jede an- 
gefangene Stunde kann voll in Ansatz gebracht werden. 
Hiernach hat der Markscheider für jede Arbeitsstunde zu verlangen: 
a) bei Arbeiten unter Tage und unmittelbar an den Tageausgängen 
(Schächten, Stölln, Röschn))g 3.4504 
b) bei Arbeiten über Tage (gleichviel ob im Zimmer oder im Freien, 
und ob sie sich auf unter= oder oberirdische Oertlichkeiten be- 
ziehenn 2—— 
Auslagen für Zeichen- und Winkelbuchpapier, sowie für Buchbinder= und andere 
Handwerkerarbeiten können besonders in Rechnung gestellt werden; doch sind auf Ver- 
langen des Auftraggebers die Belege beizubringen. Andere Auslagen für Zeichen- und 
Schreibmaterialien werden nicht vergütet. 
C. 
Bei allen Geschäftsreisen darf der Markscheider außer den ihm nach A gebührenden 
Tagegeldern und Reisekosten eine Vergütung für die durch die Reise selbst (d. i. unterwegs) 
versäumte Arbeitszeit nach dem unter Bbh geordneten Satze beanspruchen. 
Bedarf der Markscheider eigener Gehülfen, so kann er dem Auftraggeber das diesen 
Gehülfen zu zahlende Tagelohn, sowie die etwaigen Auslagen für Fortkommen, Unter-
	        
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