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halt und Unterkunfst derselben — auf Eisenbahnen in dritter, auf Dampfschiffen in zweiter
Klasse — in Rechnung stellen.
Bedient sich der Markscheider eines Hülfsarbeiters, welcher die dem Markscheider
selbst zukommenden Arbeiten in dessen Stellvertretung ganz oder zum Theil ausführt,
so darf er (gleichviel, welche Vorbildung dieser Mitarbeiter hat) nur die Hälfte der unter
Iund unter II Aa, Ab 3 und Ab 4, sowie unter II Ba und Bb geordneten Gebühren,
auch die Auslagen für Fahrkarten auf Eisenbahnen in dritter und auf Dampfschiffen
in zweiter Klasse, in Ansatz bringen.
Der Markscheider ist verpflichtet, bei Ausführung seiner Arbeiten stets diejenige
Methode anzuwenden, die, unbeschadet der erforderlichen Genauigkeit, den wenigsten Zeit-
aufwand und die geringsten Kosten verursacht.
Markscheider, welche nachweislich Mitglieder der Allgemeinen Knappschafts-Pensions-
kasse für das Königreich Sachsen sind und als solche die durch die Vorschriften in §§ 37
und 39 des Statuts dieser Kasse geregelten laufenden Mitglieder= und Werksbeiträge
nach den daselbst geordneten Klassen, sowie die nach § 76 dieses Statuts festgesetzten
Zuschlagsbeiträge desjenigen Hauptbetriebes, welcher ihre Versicherung übernommen hat,
an den Besitzer dieses Hauptbetriebes zu erstatten haben, müssen zwar die Mitglieder-
beiträge aus eigenen Mitteln tragen, sie sind aber berechtigt, die von ihnen gleichzeitig
zu zahlenden ordentlichen Werksbeiträge und die darauf entfallenden Zuschlagsbeiträge
bei ihren Kostenrechnungen ihren Auftraggebern für so viel Stunden mit in Ansatz zu
bringen, als die Erledigung des Auftrags beansprucht, wobei die Woche zu 6 Arbeits-
tagen und der Arbeitstag zu 8 Stunden zu rechnen ist. Der Markscheider hat seinen
Rechnungen, wenn es der Auftraggeber wünscht, eine Bescheinigung der Allgemeinen
Knappschafts-Pensionskasse beizulegen, aus welcher die Höhe der Werks= und Zuschlags-
beiträge ersichtlich wird, welche für ihn auf Grund der eingegangenen Versicherung
wöchentlich zu bezahlen sind.
Nr. 27. Revidirte Verordnung,
Maßregeln zum Schutze gegen die Trichinenkrankheit bei den Menschen
betreffend;:
vom 10. März 1893.
Mit Allerhöchster Genehmigung verordnet das Ministerium des Innern, unter Auf-
hebung der den gleichen Gegenstand betreffenden Verordnung vom 21. Juli 1888
(G.= u. V.-Bl. S. 184) sowie der derselben beigegebenen Vorschriften, deren theilweise
Abänderung angezeigt erschienen ist, was folgt: