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Nr. 49. Bekanntmachung,
eine Anleihe der Stadtgemeinde Wurzen betreffend;
vom 5. Juli 1893.
Die Ministerien der Finanzen und des Innern haben zu der von der Stadtgemeinde
Wurzen beschlossenen Ausgabe von auf den Inhaber lautenden, seiten des letzteren
unkündbaren Schuldscheinen in
180 Abschnitten à 1000 4
400 - = 500 = und
450 — = 100
behufs Aufnahme einer mit 3½ vom Hundert jährlich zu verzinsenden städtischen
Anleihe von
vierhundertfünfundzwanzigtausend Mark
nach Maßgabe des vorgelegten Anleihe= und Tilgungsplaues die nach § 1040 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs erforderliche Genehmigung ertheilt, was hiermit zur öffentlichen
Kenntniß gebracht wird.
Dresden, den 5. Juli 1893.
Die Ministerien der Finanzen und des Innern.
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v. Thümmel. v. Metzsch.
Münckner.
Nr. 50. Verordnung,
die Enteignung von Grundeigenthum für Erweiterung der Eisenbahn-
stationsanlagen in Radeberg betreffend;
vom 6. Juli 1893.
In Interesse der Sicherheit und Ordnung des Bahnbetriebes macht sich eine umfassende
Erweiterung der Stationsanlagen in Radeberg dringend nothwendig. Da der gemachte
Versuch, das hierzu erforderliche Areal freihändig zu erwerben, erfolglos gewesen ist,
wird mit Allerhöchster Genehmigung von dem Ministerium des Innern auf Grund von
§2 des Gesetzes, die Expropriation von Grundeigenthum für Erweiterung bestehender