Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1893. (59)

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Nr. 49. Bekanntmachung, 
eine Anleihe der Stadtgemeinde Wurzen betreffend; 
vom 5. Juli 1893. 
Die Ministerien der Finanzen und des Innern haben zu der von der Stadtgemeinde 
Wurzen beschlossenen Ausgabe von auf den Inhaber lautenden, seiten des letzteren 
unkündbaren Schuldscheinen in 
180 Abschnitten à 1000 4 
400 - = 500 = und 
450 — = 100 
behufs Aufnahme einer mit 3½ vom Hundert jährlich zu verzinsenden städtischen 
Anleihe von 
vierhundertfünfundzwanzigtausend Mark 
nach Maßgabe des vorgelegten Anleihe= und Tilgungsplaues die nach § 1040 des 
Bürgerlichen Gesetzbuchs erforderliche Genehmigung ertheilt, was hiermit zur öffentlichen 
Kenntniß gebracht wird. 
Dresden, den 5. Juli 1893. 
Die Ministerien der Finanzen und des Innern. 
5 
v. Thümmel. v. Metzsch. 
Münckner. 
  
Nr. 50. Verordnung, 
die Enteignung von Grundeigenthum für Erweiterung der Eisenbahn- 
stationsanlagen in Radeberg betreffend; 
vom 6. Juli 1893. 
In Interesse der Sicherheit und Ordnung des Bahnbetriebes macht sich eine umfassende 
Erweiterung der Stationsanlagen in Radeberg dringend nothwendig. Da der gemachte 
Versuch, das hierzu erforderliche Areal freihändig zu erwerben, erfolglos gewesen ist, 
wird mit Allerhöchster Genehmigung von dem Ministerium des Innern auf Grund von 
§2 des Gesetzes, die Expropriation von Grundeigenthum für Erweiterung bestehender
	        
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