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Eisenbahnen betreffend, vom 21. Juli 1855 (G.= u. V.-Bl. S. 120) andurch verordnet,
wie folgt:
& 1. Die Bestimmungen im § 1 des nurgedachten Gesetzes vom 21. Juli 1855
sind nach Maßgabe des von dem Ministerium des Innern genehmigten Planes auf die
Erweiterung der Eisenbahnstation Radeberg in Anwendung zu bringen.
§& 2. Hinsichtlich des bei der Expropriation für diese Anlage zu beobachtenden Ver-
fahrens und der diesfallsigen Instruktion der Behörde und der Taxatoren ist allenthalben
den Bestimmungen nachzugehen, welche in der Vollziehungsverordnung zum Gesetze vom
3. Juli 1835 (G.= u. V.-Bl. S. 374) sowie in den zu deren Erläuterung ergangenen
späteren Verordnungen enthalten sind.
& 3. Von der in § 1 erwähnten Anlage wird die Stadtflur
Radeberg
betroffen.
Dresden, den 6. Juli 1893.
Ministerium des Innern.
v. Metzsch.
Gersdorf.
Nr. 51. Verordnung,
die Bekanntmachung der vom Landtagsausschusse zu Verwaltung
der Staatsschulden unter dem 9. Juni 1893 erlassenen Prüfungsordnung
betreffend;
vom 20. Juli 1893.
Die nachstehende, vom Landtagsausschusse zu Verwaltung der Staatsschulden unter
dem 9. Juni 1893 erlassene Prüfungsordnung für die bei dieser Verwaltung angestellten
Büreaubeamten wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Dresden, am 20. Juli 1893.
Finanz-Ministerium.
v. Thümmel.
Kempe.
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