Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1893. (59)

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6. Nachzahlungsanspruch. 
Von dem nach Nr. 58 vorbehaltenen Nachforderungsrechte wird in jedem von 
folgenden Fällen Gebrauch gemacht: 
a) wenn dem Aufgenommenen oder einem Angehörigen desselben, welcher zu seinem 
Unterhalte verpflichtet war, Vermögen zufällt, oder wenn Vermögen, welches an 
einer dieser Stellen vorhanden war, verschwiegen worden ist; 
b) wenn der Verpflegte verstirbt, ehe er als entlassen vom Personalbestande ab- 
geschrieben worden ist. 
Versetzung in eine andere Landesanstalt gilt nicht als Entlassung und schließt daher 
den Nachzahlungsanspruch nicht aus. Dasselbe gilt von nur zeitweiliger Abwesenheit 
aus der Anstalt. 
Die Fälligkeit der Nachforderung tritt im Falle b mit dem Tode des Verpflegten, 
im Falle a nicht eher ein, als bis die dort bemerkten Umstände zur Kenntniß des 
Ministeriums des Innern oder doch der Anstalt gekommen sind. Zuvor beginnt eine 
etwaige Verjährung nicht zu laufen. 
ꝛc. ꝛc. 
7. Einzahlung der Verpflegbeiträge. 
a) Die Verpflegbeiträge sind im voraus in einvierteljährlichen Theilzahlungen 
am 2. Januar, 1. April, 1. Juli, 1. Oktober jedes Jahres kosten= und portofrei 
an die Anstalt einzuzahlen. 
2c. ꝛc. 
Sofort bei der Aufnahme ist der Verpflegbeitrag vom Tage derselben bis zum 
nächsten der vorerwähnten Zahlungstermine zu entrichten. 
Der Tag der Aufnahme ist ebenso wie der Tag des Abgangs in allen Fällen voll 
zu rechnen. 
b) Verpflegbeiträge, welche von Gemeinden oder sonst aus öffentlichen Kassen ab- 
zuentrichten sind, müssen 
auf die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni in der zweiten Hälfte des April, 
auf die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember in der zweiten Hälfte des Oktober 
jedes Jahres eingehen. Zu vergl. jedoch Nr. 824. 
rc. ꝛc. 
e) Die von Kreishauptmannschaften für Landarme 2c. zu bezahlenden Verpflegbeiträge 
werden jedesmal erst am Jahresschlusse und nicht vor Mitte Dezember eingezahlt. Zu 
vergl. jedoch Nr. 82. 
2c. 2c. 
1893. 27
	        
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