Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1893. (59)

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8. Abrechnung über Verpflegbeiträge. 
a) Beim Abgange eines Verpflegten wird über den Verpflegbeitrag bis mit dem 
Tage des Abganges abgerechnet, etwa verbleibender Bestand, soweit nicht der Anstalt 
gegen die an sich Rückempfangsberechtigten Nachforderungen zustehen, herausgezahlt, 
Mehraufwand dagegen eingezogen. 
b) Ueberschießende Bestände, welche den Betrag von 1.# nicht übersteigen, werden, 
wenn die Herauszahlung nicht ohne Kostenaufwand geschehen kann, der allgemeinen 
Verpflegtenkasse der Anstalt überwiesen. 
9. Berxechnungsgelder. 
a) Außer dem Verpflegbeitrage muß in den beiden ersten Verpflegklassen Berechnungs- 
geld, und zwar jährlich mindestens 
180 % in der I. Verpflegklasse, 
120 G - - II. - 
gezahlt werden. 
Dasselbe ist bestimmt zur Anschaffung neuer Kleidung und Leibwäsche, zur Instand— 
setzung der alten dergleichen, sowie zur Bestreitung von Nebenbedürfnissen und Annehm— 
lichkeiten. 
Ein bestimmter regelmäßiger Beitrag aus den Einzel-Berechnungsgeldern wird 
zur allgemeinen Verpflegtenkasse erhoben, aus welcher gemeinsame Annehmlichkeiten 
bestritten werden. 
Auf die Einzahlung der Berechnungsgelder finden die Bestimmungen unter 7 ent— 
sprechende Anwendung. 
Bei Verpflegten in III. Klasse ist die etwaige Zahlung eines Berechnungsgeldes ganz 
dem Ermessen der Beitragspflichtigen überlassen. 
b) Ueber die Berechnungsgelder wird jedesmal am Schlusse des Kalenderjahres 
abgerechnet. 
Hierbei werden Ersparnisse auf die folgende Zeit gutgerechnet. 
Beim Abgange gilt für die Abrechnung über die Berechnungsgelder das unter 8* 
Bemerkte. 
Hinausgabe beziehentlich Vorlegung einer Abrechnung über die Berechnungsgelder 
erfolgt außer beim Abgange nur auf ausdrückliches Verlangen des Einzahlers nach dem 
regelmäßigen Jahresabschlusse. 
10. Vauschzahlung anstatt der Verpflegbeiträge und beziehentlich Verechnungögelder. 
a) Bei Aufnahme beziehentlich Beibehaltung zu längerer Verpflegung kann aus- 
nahmsweise die Einzahlung einer Bauschsumme an Stelle der Verpflegbeiträge und 
beziehentlich Berechnungsgelder gestattet werden.
	        
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