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Gesetz- und Verordnungoblatt
für das Königreich Sachsen.
13. Stück vom Jahre 1893.
Inhalt: Nr. 57. Verordnung, die Enteignung von Grundeigenthum für Erweiterung der Eisenbahnstation Zwickan
betr. S. 221. — Nr. 58. Verordnung, die Vornahme von Wahlen für die II. Kammer der Stände-
versammlung betr. S. 222. — Nr. 59. Dekret wegen Bestätigung des I. Nachtrags zur Genossenschafts-
Ordnung der Genossenschaft für Berichtigung des Heinersdorfer Baches. S. 223. — Nr. 60. Verordnung
zur weiteren Ausführung des Gesetzes vom 20. Mai 1867, das Befugniß zur Aufnahme von Protokollen und
zu Beglaubigungen bei Justiz= und Verwaltungsbehörden betr. S. 224.
Nr. 57. Verordnung,
die Enteignung von Grundeigenthum für Erweiterung der Eisenbahnstation
Zwickau betreffend;
vom 24. August 1893.
Im Interesse der Sicherheit und Ordnung des Eisenbahnbetriebes macht sich eine Er-
weiterung der Station Zwickau durch Herstellung von Ablauf= und Abstellgleisen auf der
rechten Seite der Dresden-Werdauer Hauptgleise erforderlich. Da die freihändige Er-
werbung des zu diesen Erweiterungsbauten erforderlichen Areals nicht thunlich erscheint,
wird mit Allerhöchster Genehmigung von dem Ministerium des Innern auf Grund von
82 des Gesetzes, die Expropriation von Grundeigenthum für Erweiterung bestehender
Eisenbahnen betreffend, vom 21. Juli 1855 (G.-u. V.-Bl. S. 120) andurch verordnet,
wie folgt: ·
Zi.Die.Bestimmungenim§1desnurgedachtenGesetzesvom21.Juli1855
sind nach Maßgabe des von dem Ministerium des Innern genehmigten Planes auf die
Erweiterung der Eisenbahnstation Zwickau in Anwendung zu bringen.
82. Hinsichtlich des bei der Expropriation für diese Anlage zu beobachtenden Ver-
fahrens und der diesfallsigen Instruktion der Behörde und der Taxatoren ist allenthalben
den Bestimmungen nachzugehen, welche in der Vollziehungs-Verordnung zum Gesetze
Ausgegeben zu Dresden den 26. September 1893. 34