Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1893. (59)

— 1 — 
Gesetz- und Verordnungsblatt 
für das Königreich Sachsen. 
L. Stück vom Jahre 1893. 
  
  
  
  
  
Inhalt: Nr. 1. Verordnung, den Verkauf von Fleisch und von Fett kranker Thiere betr. S. 1. 
  
Nr. 1. Verordnung, 
den Verkauf von Fleisch und von Fett kranker Thiere betreffend; 
vom 17. Dezember 1892. 
Nechdem das Bedürfniß hervorgetreten ist, die in der Verordnung, die Beschränkung 
des Verkaufes von Fleisch kranker Thiere betreffend, vom 21. Mai 1887 (G.= u. V.-Bl. 
S. 73) und in der für die Ausführung dieser Verordnung erlassenen Anweisung vom 
gleichen Tage enthaltenen Bestimmungen zum großen Theile abzuändern, wird unter 
Aufhebung dieser Verordnung und der dazu erlassenen Ausführungs-Anweisung nach 
Gehör der Kommission für das Veterinärwesen, des Landes-Medicinal-Kollegiums und 
des Landes-Kulturrathes Folgendes verordnet: 
§ 1. Es ist verboten, Fleisch einschließlich des Fettes von Thieren feil 
zu halten und zu verkaufen, welche mit einer der nachstehend benannten Krankheiten be- 
haftet waren, als Milzbrand, Nauschbrand, Wuthkrankheit, Notz-(Wurm.) 
Krankheit, eitrige und jauchige Blutvergiftung, hochgradiger Rothlauf, 
hochgradige Gelbsucht; 
ferner von kranken Thieren, welche zwar an keiner der vorstehend genannten Krank- 
heiten gelitten haben, bei denen aber anhaltendes hochgradiges Fieber oder ausgedehnte 
Entzündung und Eiterung vorhanden gewesen ist; 
sowie von Thieren, welche infolge von Vergiftungen erkrankt waren, sofern nicht die 
Genießbarkeit durch thierärztlichen Ausspruch festgestellt ist; 
endlich von umgestandenen, ungeborenen und totgeborenen Thieren. 
  
Ausgegeben zu Dresden den 3. Januar 1893. " 1
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.