— 1 —
Gesetz- und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen.
L. Stück vom Jahre 1893.
Inhalt: Nr. 1. Verordnung, den Verkauf von Fleisch und von Fett kranker Thiere betr. S. 1.
Nr. 1. Verordnung,
den Verkauf von Fleisch und von Fett kranker Thiere betreffend;
vom 17. Dezember 1892.
Nechdem das Bedürfniß hervorgetreten ist, die in der Verordnung, die Beschränkung
des Verkaufes von Fleisch kranker Thiere betreffend, vom 21. Mai 1887 (G.= u. V.-Bl.
S. 73) und in der für die Ausführung dieser Verordnung erlassenen Anweisung vom
gleichen Tage enthaltenen Bestimmungen zum großen Theile abzuändern, wird unter
Aufhebung dieser Verordnung und der dazu erlassenen Ausführungs-Anweisung nach
Gehör der Kommission für das Veterinärwesen, des Landes-Medicinal-Kollegiums und
des Landes-Kulturrathes Folgendes verordnet:
§ 1. Es ist verboten, Fleisch einschließlich des Fettes von Thieren feil
zu halten und zu verkaufen, welche mit einer der nachstehend benannten Krankheiten be-
haftet waren, als Milzbrand, Nauschbrand, Wuthkrankheit, Notz-(Wurm.)
Krankheit, eitrige und jauchige Blutvergiftung, hochgradiger Rothlauf,
hochgradige Gelbsucht;
ferner von kranken Thieren, welche zwar an keiner der vorstehend genannten Krank-
heiten gelitten haben, bei denen aber anhaltendes hochgradiges Fieber oder ausgedehnte
Entzündung und Eiterung vorhanden gewesen ist;
sowie von Thieren, welche infolge von Vergiftungen erkrankt waren, sofern nicht die
Genießbarkeit durch thierärztlichen Ausspruch festgestellt ist;
endlich von umgestandenen, ungeborenen und totgeborenen Thieren.
Ausgegeben zu Dresden den 3. Januar 1893. " 1