Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1893. (59)

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3. einige Zeit bei einer der nachstehenden Verwaltungen: 
dem Bergamte, 
der Hauptbergkasse, 
dem Königlichen Steinkohlenwerke, 
den Königlichen Erzbergwerken, 
den Königlichen Hütten, 
dem Königlichen Blaufarbenwerke, 
der Königlichen Porzellanmanufaktur, 
der Bergakademie, 
beschäftigt gewesen sind und 
4. die nachstehend in § 2 geordnete erste Prüfung (Assistentenprüfung) bestanden haben. 
. Die erste (Assistenten-) Prüfung, welche in eine schriftliche und eine mündliche 
Prüfung zerfällt, erstreckt sich auf 
1. die Hauptgrundzüge der Verfassung des Deutschen Reichs und des Königreichs 
Sachsen, der Organisation sowie der Zuständigkeit der Reichs= und Landes- 
behörden und der sächsischen Gemeindeordnungen, 
2. das staatliche Etat-, Kassen= und Rechnungswesen, 
und 
3. die Organisation und die besonderen Einrichtungen derjenigen Verwaltung, bei 
welcher der zu Prüfende zeither beschäftigt gewesen ist, sowie die für den Dienst 
und insbesondere den Expeditionsdienst bei dieser Verwaltung bestehenden Vor- 
schriften. 
s#3. Zu den in § 2 unter 3 erwähnten Gegenständen gehören, je nachdem der zu 
Prüfende bei einer der nachstehend erwähnten Verwaltungen beschäftigt gewesen ist, ins- 
besondere die folgenden: 
im Falle der Beschäftigung 
à) bei einer der fünf Werksverwaltungen (Steinkohlenwerk, Erzbergwerke, Hütten, 
Blaufarbenwerk, Porzellanmanufaktur): 
das Lohnwesen, die Buch-, Kassen= und Rechnungsführung, das Handelswesen, 
das Aktenwesen bei dem betreffenden Werke sowie die für dasselbe bestehenden 
Kranken= und Pensionskassen, 
b) bei dem Bergamte, der Hauptbergkasse, dem Steinkohlenwerke oder den Erzberg- 
werken: 
die wichtigeren Bestimmungen der sächsischen Berggesetzgebung, einschließlich 
der Bergpolizeivorschriften, der Bergwerkssteuerverfassung, des Bergschieds-
	        
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