Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1893. (59)

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1. durch Vorlage der Geburts- oder Taufurkunde nachzuweisen, daß sie das 
25. Lebensjahr erfüllt, das 40. Lebensjahr aber noch nicht überschritten haben; 
2. ein ärztliches Zeugniß nach vorgeschriebenem Muster darüber beizubringen, daß 
sie die zur Wahrnehmung der betreffenden Dienstverrichtung erforderliche Gesundheit, 
Rüstigkeit und Gewandtheit, sowie ausreichendes Hör= und Sehvermögen besitzen; 
3. die erlangte Schulbildung und sonstigen Kenntnisse durch Zeugnisse nachzuweisen; 
4. über ihre Unbescholtenheit und darüber, daß sie frei von Schulden und, soweit 
dies erforderlich, in der Lage sind, die Dienstkaution zu bestellen, sowie über ihre Be- 
schäftigung in den früheren Lebensverhältnissen seit Austritt aus der Schule oder aus 
dem Militärdienste durch Vorlage amtlicher oder sonstiger glaubhafter Zeugnisse Auskunft 
zu ertheilen; 
5. durch Einreichung des bezüglichen Ausweises (Militärpaß und militärisches Führ- 
ungszeugniß, Ausmusterungsschein, Landsturmschein, Civilversorgungsschein 2c.) zu be- 
scheinigen, daß sie ihrer aktiven Dienstpflicht im stehenden Heere oder der Flotte genügt 
haben, oder von der Militärpflicht für die Friedenszeit endgültig befreit sind. 
§*3. Sonstige Bedingungen. 
Die besonderen Anforderungen, welche für die einzelnen Beamtenstellungen theils in 
Bezug auf die zu erfüllenden Vorbedingungen, theils in Bezug auf die in der Prüfung 
nachzuweisenden Kenntnisse maßgebend sind, unterliegen der Feststellung durch das Finanz- 
Ministerium und werden durch das Amtsblatt der Generaldirektion der Staatseisenbahnen 
bekannt gemacht, bei welcher auch Sonderabdrücke der Prüfungsordnung nebst den vor- 
stehend gedachten besonderen Bestimmungen zu erlangen sind. 
§ 4. Prüfungskommissionen. 
Zur Abhaltung der Prüfungen werden Kommissionen in einer dem Bedürfuiß ent- 
sprechenden Anzahl durch die Generaldirektion der Staatseisenbahnen bestellt, und zwar: 
1. bei jeder Betriebs-Oberinspektion zur Prüfung 
der Wächter, 
der Bahnwärter und Bahn= und Haltestellenwärter, 
der Packer, 
der Weichenwärter II. Klasse, 
der Portiers, 
der Weichenwärter I. Klasse, 
der Schirrmeister und 
der Bodenmeister;
	        
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