Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1893. (59)

Unterrichts— 
gegenstände. 
Theilnahme 
am Unterrichte. 
Pehr- und Prüfungsordnung für die Gymnasten. 
A. Lehrordnung. 
I. Der Unterricht im allgemeinen. 
& 1. Der Unterricht der Gymnasien umfaßt 
a) von wissenschaftlichen Fächern: Religion, Deutsch, Lateinisch, Griechisch, Fran- 
zösisch, Hebräisch, Geschichte, Geographie, Rechnen und Mathematik, Natur- 
kunde, Physik, 
b) von Künsten und Fertigkeiten: Schreiben, Zeichnen, Gesang, Turnen. 
Außerdem wird an allen Gymnasien Gelegenheit zur unentgeltlichen Erlernung der 
Anfangsgründe des Englischen und der Stenographie geboten. Philosophische Propä- 
deutik wird nur ausnahmsweise in besonderen Stunden, in der Regel im Anschluß an 
den deutschen Unterricht betrieben (§ 11 unter 5). 
#2. Zur Theilnahme am hebräischen Unterrichte sind nur die Schüler verpflichtet, 
welche Theologie zu studieren beabsichtigen. Wahlfreie Fächer sind: Stenographie, 
Englisch; sodann für die Schüler der Mittel= und Oberklassen Zeichnen, für die, welche 
dem theologischen Studium sich nicht zu widmen gedenken, das Hebräische. Die Theil- 
nehmer am Unterrichte in wahlfreien Fächern sind aber gehalten, diesem regelmäßig an- 
zuwohnen; der Austritt ist nur mit dem Schlusse eines Halbjahres gestattet. 
Die übrigen in § 1 unter a und b aufgeführten Fächer sind für alle Schüler der 
Klassen, in denen sie betrieben werden, Pflichtfächer. 
Vom Turn= und Gesangunterricht kann der Rektor auf Grund ärztlichen Zeugnisses 
zeitweilig oder für die Dauer befreien, von letzterem auch in dem Falle, wenn vom 
Gesanglehrer völliger Mangel an Befähigung zum Singen bezeugt wird. 
Schüler, in deren Bekenntniß an der von ihnen besuchten Anstalt Unterricht nicht 
ertheilt wird, sind von dem Religionsunterricht durch den Rektor zu entbinden, dafern 
sie das 14. Lebensjahr vollendet haben oder der Nachweis von ihnen beigebracht wird, 
daß für ihren Religionsunterricht möglichst gesorgt ist (Ausführungs-Verordnung vom 
29. Januar 1877 8 7). 
Abgesehen von diesem Falle sind dauernde Befreiungen vom Unterrichte in einem 
wissenschaftlichen Pflichtfache ausgeschlossen. Zeitweilige Befreiung aus besonderen An- 
lässen kann nur das Ministerium verfügen.
	        
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