Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1893. (59)

Anforderungen 
bei der 
Aufnahme. 
Aufnahme 
innerhalb des 
Schuljahres. 
Einrichtung der 
Aufnahme—- 
prüfung. 
— 48 — 
6 49. Zur Aufnahme in die unterste Klasse (Sexta) genügt das erfüllte neunte 
Lebensjahr. Außerdem muß der Aufzunehmende die Kenntnisse und Fertigkeiten erlangt 
haben, welche durch einen mindestens dreijährigen Unterricht in einer wohl eingerichteten 
Bürgerschule von Schülern mittlerer Begabung erworben zu werden pflegen. 
Zur Aufnahme in eine höhere Klasse ist erforderlich, daß der Angemeldete seiner 
Vorbildung nach in den vollen planmäßigen Unterricht der betreffenden Klasse ein- 
zutreten vermag. 
In die unterste Klasse (Untertertia) der beiden Fürstenschulen können nur Knaben 
aufgenommen werden, welche das 13. Lebensjahr erfüllt, das 15. aber noch nicht über- 
schritten haben (siehe die Fußnote zu § 48 unter 1). Zu jeder Abweichung von dieser 
Bestimmung ist eine besondere Genehmigung des Ministeriums erforderlich. 
*50. Soweit die Verhältnisse der Anstalt es gestatten, können auch zu Michaelis 
Schüler aufgenommen werden, welche sich als fähig erweisen, in den begonnenen Unter- 
richt einer Klasse einzutreten. 
Inmitten des Sommer= und Winterhalbjahres kann der Eintritt in die Schule nur 
ausnahmsweise aus Anlaß dringender Umstände, insbesondere des Zuzugs der Eltern 
von einem anderen Orte her, erfolgen. Die Vergünstigung einer derartigen außerordent- 
lichen Aufnahme ist aber nur dann zu gewähren, wenn keine Störung dadurch herbei- 
geführt wird und der Aufzunehmende sofort mit Nutzen dem Unterrichte einer bestimmten 
Klasse anzuwohnen vermag. 
& 51. Die Aufnahmeprüfung, welche jedesmal eine schriftliche und mündliche zu 
sein hat, wird unter Aufsicht des Rektors durch die von ihm damit beauftragten Lehrer 
abgenommen. Ist die Anzahl der gleichzeitig zu Prüfenden eine größere, so haben stets 
mehrere bei der Prüfung nicht betheiligte Lehrer derselben als Zeugen anzuwohnen. 
Das Recht dazu steht jedem Mitgliede des Lehrerkollegiums zu. Die außerordentlichen 
Prüfungen Einzelner im Verlaufe des Schuljahres sind von den Hauptlehrern der 
Klasse, für welche die Anmeldung erfolgt ist, unter Leitung des Rektors abzunehmen. 
Die Aufnahmeprüfungen sind nicht öffentlich, doch ist der Rektor befugt, den Angehörigen 
das Zuhören bei der mündlichen Prüfung zu verstatten, dafern und soweit er dies für 
angängig erachtet. 
Auf Grund der bei der Anmeldung beigebrachten Zeugnisse und der Ergebnisse der 
Aufnahmeprüfung hat das Lehrerkollegium über die Aufnahme zu beschließen. Bei der 
Hauptaufnahme zu Ostern hat dies unmittelbar nach der betreffenden Prüfung zu ge- 
schehen, bei den vereinzelten Aufnahmen während des Schuljahres in der nächsten ordent- 
lichen Konferenz. Bis die Beschlußfassung erfolgt ist, kann den Geprüften die Theilnahme 
am Unterricht einer bestimmten Klasse vom Rektor vorläufig verstattet werden.
	        
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